Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

Aktienges. Bilanz. B. Gesellschaftskapital (Grundkap. u. Reservef.). § 130. 875 
VI. Ob und in welcher Höhe ein Gewinn oder Verlust in dem 
oben erörterten Sinne zur Zeit des Rechnungsabschlusses vorhanden 
ist, ergiebt sich aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher 
Passiva. Das Ergebniß muß am Schluß der Bilanz besonders an 
gegeben werden. Bei der regelmäßig vorauszusetzenden doppelten 
Buchführung wird dieser Vorschrift durch die Mittheilung des Gewinn 
und Verlustkontos genügt. 
§ 130. 
Bilanz. B. Gesellschaftskapital (Grundkapital und 
Reservefonds). 
1. Die Vorschrift, daß das Grundkapital als Passivum in der 
Bilanz erscheinen muß, ist der rechnungsmäßige Ausdruck des Grund 
satzes, daß die Aktionäre mit ihren Einlagen an dem Unternehmen 
betheiligt sind und dieselben während des Bestehens der Gesellschaft 
nicht willkürlich zurückziehen oder vermindern dürfen.') Das Grund 
kapital als Bestandtheil des Sollvermögens der Gesellschaft wird 
durch die Ergebnisse des Geschäftsbetriebs nicht beeinflußt, durch 
den Gewinn des Unternehmens nicht erhöht und ebenso wenig im 
Fall eines Verlustes verringert. Erhöhungen oder Herabsetzungen des 
Grundkapitals sind in der Bilanz zu berücksichtigen, soweit sie zur 
Zeit des Rechnungsabschlusses durchgeführt sind. Dies gilt auch 
von den Herabsetzungen des Grundkapitals, die im Wege der Amor 
tisation stattfinden.?) Wenn das Grundkapital nicht voll eingezahlt 
ist, so ist dasselbe soweit zum Ansatz zu bringen, als zur Zeit des 
Rechnungsabschlusses Einzahlungen geleistet oder fällig waren.3) 
Bilanz enthält demnach verschiedenartige Bestandtheile, während die Aktivseite 
einen einheitlichen Charakter hat. 
*) Art. 1852 Nr. 6. Ueber die Form, in welcher die Angabe zu machen ist, 
Simon S. 57 ff., auch S. 147. 
*) Unten § 133. 
2) Simon S. 123; Ring S. 621; R 18. 107 (426). 
3) Ring S. 620 (2. Aufl.) und in Bu. 45. 105 f.; Petersen S. 197, 
das. auch weitere Literatur. Abweichend Simon S. 122, der in solchem Fall 
den Gesammtbetrag des Grundkapitals unter die Passiva, die noch einzuzahlenden 
Beträge unter die Aktiva aufnehmen will. Dieses Verfahren, welches von der 
Praxis der meisten Agesellschaften abweicht, führt zwar in der Regel (nicht 
immer) zu dem gleichen Ergebniß wie das im Text angegebene, ist aber nicht als 
das korrektere zu betrachten. Begr. II S. 174 Anm. 1 erklärt beide Arten der 
Berechnung für zulässig. Ueber die Einstellung des Grundkapitals im Fall der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer