Aktienges. Bilanz. B. Gesellschaftskapital (Grundkap. u. Reservef.). § 130. 875
VI. Ob und in welcher Höhe ein Gewinn oder Verlust in dem
oben erörterten Sinne zur Zeit des Rechnungsabschlusses vorhanden
ist, ergiebt sich aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher
Passiva. Das Ergebniß muß am Schluß der Bilanz besonders an
gegeben werden. Bei der regelmäßig vorauszusetzenden doppelten
Buchführung wird dieser Vorschrift durch die Mittheilung des Gewinn
und Verlustkontos genügt.
§ 130.
Bilanz. B. Gesellschaftskapital (Grundkapital und
Reservefonds).
1. Die Vorschrift, daß das Grundkapital als Passivum in der
Bilanz erscheinen muß, ist der rechnungsmäßige Ausdruck des Grund
satzes, daß die Aktionäre mit ihren Einlagen an dem Unternehmen
betheiligt sind und dieselben während des Bestehens der Gesellschaft
nicht willkürlich zurückziehen oder vermindern dürfen.') Das Grund
kapital als Bestandtheil des Sollvermögens der Gesellschaft wird
durch die Ergebnisse des Geschäftsbetriebs nicht beeinflußt, durch
den Gewinn des Unternehmens nicht erhöht und ebenso wenig im
Fall eines Verlustes verringert. Erhöhungen oder Herabsetzungen des
Grundkapitals sind in der Bilanz zu berücksichtigen, soweit sie zur
Zeit des Rechnungsabschlusses durchgeführt sind. Dies gilt auch
von den Herabsetzungen des Grundkapitals, die im Wege der Amor
tisation stattfinden.?) Wenn das Grundkapital nicht voll eingezahlt
ist, so ist dasselbe soweit zum Ansatz zu bringen, als zur Zeit des
Rechnungsabschlusses Einzahlungen geleistet oder fällig waren.3)
Bilanz enthält demnach verschiedenartige Bestandtheile, während die Aktivseite
einen einheitlichen Charakter hat.
*) Art. 1852 Nr. 6. Ueber die Form, in welcher die Angabe zu machen ist,
Simon S. 57 ff., auch S. 147.
*) Unten § 133.
2) Simon S. 123; Ring S. 621; R 18. 107 (426).
3) Ring S. 620 (2. Aufl.) und in Bu. 45. 105 f.; Petersen S. 197,
das. auch weitere Literatur. Abweichend Simon S. 122, der in solchem Fall
den Gesammtbetrag des Grundkapitals unter die Passiva, die noch einzuzahlenden
Beträge unter die Aktiva aufnehmen will. Dieses Verfahren, welches von der
Praxis der meisten Agesellschaften abweicht, führt zwar in der Regel (nicht
immer) zu dem gleichen Ergebniß wie das im Text angegebene, ist aber nicht als
das korrektere zu betrachten. Begr. II S. 174 Anm. 1 erklärt beide Arten der
Berechnung für zulässig. Ueber die Einstellung des Grundkapitals im Fall der