Aktiengesellschaft. Andere Gesellschaftsbeamte. Revisoren. § 127a. 865
§ 127a.
Andere Gesellschaftsbeamte. Revisoren.
1. Gesellschaftsbeamte außerhalb des Vorstandes und Aufsichts
raths kommen bei Aktiengesellschaften in sehr verschiedenen Stellungen
und unter mannigfachen Bezeichnungen vor.")
Wenn sie kauf
männische Dienste leisten, ist ihr Verhältniß zur Aktiengesellschaft
nach den Vorschriften über Handlungsgehülfen zu beurtheilen; bei
anderen Hülfspersonen kommen je nach der Beschaffenheit ihrer
Dienstleistungen die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung oder
das bürgerliche Recht zur Anwendung.?
Die Gehülfen der Aktiengesellschaft können ebenso wie diejenigen
des Einzelkaufmanns lediglich für den inneren Dienst oder auch zur
Vertretung der Gesellschaft beim Abschluß von Rechtsgeschäften be
stimmt sein. Die verschiedenen Formen der handelsrechtlichen Voll
macht sind auch der Aktiengesellschaft zugänglich."
Die Hülfspersonen stehen der Aktiengesellschaft als Dritte gegen
über. Der Vorstand ist daher ihnen gegenüber unbeschränkter Ver
treter der Aktiengesellschaft.*) Anstellung und Entlassung der Ge
hülfen, Ertheilung und Aufhebung von Vollmachten seitens des Vor
standes muß die Gesellschaft ungeachtet etwaiger im Statut oder in
Beschlüssen der Generalversammlung enthaltener Beschränkungen gegen
sich gelten lassen, kann auch weder den Gehülfen selbst, noch denen
mit denen dieselben auf Grund einer ihnen ertheilten Vollmacht in
rechtliche Beziehungen getreten sind, die Kenntniß solcher Einschrän
kungen entgegensetzen. Diese Grundsätze finden auch auf die vom
Vorstand ernannten Prokuristen Anwendung.
II. Zu den Hülfspersonen im weiteren Sinn gehören auch die Re
visoren. Dieselben kommen vor 1) im Gründungsstadium; 5) 2) nach
dem die Gesellschaft zur Entstehung gelangt ist, behufs Prüfung
eines Herganges bei der Gründung, Geschäftsführung oder Liqui
*) Art. 235, gleichlautend Art. 234 ä. F., vgl Pr. 193; EI 213; EII S. 220;
Renaud S. 638 ff.
*) Oben § 43, 44, S. 309, 312.
3) Prokura: oben § 52 Anm. 17, jetzt Art. 234; Begr. I S. 349 f.; II
.....
.....
S. 229 f.
*) Oben S. 847 Anm. 1.
*) Art. 234 am Ende.
*) Oben S. 728, 741, 750.