Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

Aktiengesellschaft. Andere Gesellschaftsbeamte. Revisoren. § 127a. 865 
§ 127a. 
Andere Gesellschaftsbeamte. Revisoren. 
1. Gesellschaftsbeamte außerhalb des Vorstandes und Aufsichts 
raths kommen bei Aktiengesellschaften in sehr verschiedenen Stellungen 
und unter mannigfachen Bezeichnungen vor.") 
Wenn sie kauf 
männische Dienste leisten, ist ihr Verhältniß zur Aktiengesellschaft 
nach den Vorschriften über Handlungsgehülfen zu beurtheilen; bei 
anderen Hülfspersonen kommen je nach der Beschaffenheit ihrer 
Dienstleistungen die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung oder 
das bürgerliche Recht zur Anwendung.? 
Die Gehülfen der Aktiengesellschaft können ebenso wie diejenigen 
des Einzelkaufmanns lediglich für den inneren Dienst oder auch zur 
Vertretung der Gesellschaft beim Abschluß von Rechtsgeschäften be 
stimmt sein. Die verschiedenen Formen der handelsrechtlichen Voll 
macht sind auch der Aktiengesellschaft zugänglich." 
Die Hülfspersonen stehen der Aktiengesellschaft als Dritte gegen 
über. Der Vorstand ist daher ihnen gegenüber unbeschränkter Ver 
treter der Aktiengesellschaft.*) Anstellung und Entlassung der Ge 
hülfen, Ertheilung und Aufhebung von Vollmachten seitens des Vor 
standes muß die Gesellschaft ungeachtet etwaiger im Statut oder in 
Beschlüssen der Generalversammlung enthaltener Beschränkungen gegen 
sich gelten lassen, kann auch weder den Gehülfen selbst, noch denen 
mit denen dieselben auf Grund einer ihnen ertheilten Vollmacht in 
rechtliche Beziehungen getreten sind, die Kenntniß solcher Einschrän 
kungen entgegensetzen. Diese Grundsätze finden auch auf die vom 
Vorstand ernannten Prokuristen Anwendung. 
II. Zu den Hülfspersonen im weiteren Sinn gehören auch die Re 
visoren. Dieselben kommen vor 1) im Gründungsstadium; 5) 2) nach 
dem die Gesellschaft zur Entstehung gelangt ist, behufs Prüfung 
eines Herganges bei der Gründung, Geschäftsführung oder Liqui 
*) Art. 235, gleichlautend Art. 234 ä. F., vgl Pr. 193; EI 213; EII S. 220; 
Renaud S. 638 ff. 
*) Oben § 43, 44, S. 309, 312. 
3) Prokura: oben § 52 Anm. 17, jetzt Art. 234; Begr. I S. 349 f.; II 
..... 
..... 
S. 229 f. 
*) Oben S. 847 Anm. 1. 
*) Art. 234 am Ende. 
*) Oben S. 728, 741, 750.
	        
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