846 § 126. Aktienges. Vorst. als geschäftsführ. Org. d. AG. Verantwortlichkeit.
Vorstand aus mehreren Personen besteht, wirksam an ein Mitglied
*2) Bei Eidesleistungen namens der Gesellschaft
desselben erfolgen.
§ 434, 436, 438, 439, und wenn es sich um Zu
kommen die
schiebung oder Zurückschiebung von Eiden an die Gesellschaft handelt,
§ 435 C. Pr.O. zur Anwendung."
Zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
der Aktiengesellschaft ist jedes Mitglied des Vorstandes befugt.
Für schuldhafte Handlungen und Unterlassungen haftet die Aktien
gesellschaft unter den Voraussetzungen, unter denen im Allgemeinen
eine juristische Person für das rechtswidrige Verhalten ihrer Vertreter
Insoweit es für die Geltendmachung von Rechten
einstehen muß.
auf die Kenntniß oder Unkenntniß von Thatsachen ankommt, wird
Kenntniß und Kennenmüssen des Vorstandes der Gesellschaft zu
gerechnet. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so gilt als
Regel, daß die Kenntniß oder das Kennenmüssen eines Vorstands
mitgliedes ausreicht, um die Unkenntniß oder ein schuldloses Nicht
wissen der Aktiengesellschaft auszuschließen.!s)
§ 126.
Vorstand als geschäftsführendes Organ der A.G.
Nerantwortlichkeit.
I. Als geschäftsführendes Organ der A.G. ist der Vorstand, inso
weit ihm nicht das Gesetz im öffentlichen Interesse Verpflichtungen auf
14) Früher ausdrücklich bestimmt in Art. 235. Gegenwärtig ist § 157
Abs. 3 C.Pr.O. anwendbar. Ring S. 503; Petersen S. 479.
15) Art. 232 ä. F. ist durch die Bestimmungen der C.Pr. O. entbehrlich ge
worden, Ring S. 581 f.; Petersen a. a. O. Vorstandsmitglieder als Zeugen
in Prozessen der A.G.? Rciv. 2. 112 (400). Vgl. aber auch Ring und Petersen
a. a. O.
16) Konk.=Ordn. § 194 Abs. 1.
*7) Die Jurisprudenz ist bekanntlich geneigt, eine Verantwortlichkeit der
juristischen Person anzunehmen, wenn die Organe derselben innerhalb des ihnen
durch ihr Amt zugewiesenen Machtbereiches sich rechtswidriger Handlungen oder
Unterlassungen schuldig gemacht haben, dieser Grundsatz ist auch im Entw. des
B.G.B. anerkannt. Rciv. 8. 69 (236); 18. 21 (116); 19. 67 (348); 22. 53
(259); Bolze 4. 328; 6. 649; 8. 65. 556. 9. 488, 490; 10. 541, 543; Gierke
Genossensch.theorie S 743, 788 ff.; Eccius (5. Aufl.) Bd. 4 S. 661 f.; Dern
Privatr. (4. Aufl.) Bd. 1 S. 116. Entw. e. B.G.B. § 46 (1. Lesung);
burg Pr.
§ 30 (2. Lesung). Motive 1 S. 102.
*) Seu. 40. 275; Rciv. 24. 16 (82); Bolze 5. 125; Gierke Genossensch.
theorie S. 585 Anm 2; S. 627-629 in d. Anmerkungen; a. M. Ring S. 509.