Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

846 § 126. Aktienges. Vorst. als geschäftsführ. Org. d. AG. Verantwortlichkeit. 
Vorstand aus mehreren Personen besteht, wirksam an ein Mitglied 
*2) Bei Eidesleistungen namens der Gesellschaft 
desselben erfolgen. 
§ 434, 436, 438, 439, und wenn es sich um Zu 
kommen die 
schiebung oder Zurückschiebung von Eiden an die Gesellschaft handelt, 
§ 435 C. Pr.O. zur Anwendung." 
Zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen 
der Aktiengesellschaft ist jedes Mitglied des Vorstandes befugt. 
Für schuldhafte Handlungen und Unterlassungen haftet die Aktien 
gesellschaft unter den Voraussetzungen, unter denen im Allgemeinen 
eine juristische Person für das rechtswidrige Verhalten ihrer Vertreter 
Insoweit es für die Geltendmachung von Rechten 
einstehen muß. 
auf die Kenntniß oder Unkenntniß von Thatsachen ankommt, wird 
Kenntniß und Kennenmüssen des Vorstandes der Gesellschaft zu 
gerechnet. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so gilt als 
Regel, daß die Kenntniß oder das Kennenmüssen eines Vorstands 
mitgliedes ausreicht, um die Unkenntniß oder ein schuldloses Nicht 
wissen der Aktiengesellschaft auszuschließen.!s) 
§ 126. 
Vorstand als geschäftsführendes Organ der A.G. 
Nerantwortlichkeit. 
I. Als geschäftsführendes Organ der A.G. ist der Vorstand, inso 
weit ihm nicht das Gesetz im öffentlichen Interesse Verpflichtungen auf 
14) Früher ausdrücklich bestimmt in Art. 235. Gegenwärtig ist § 157 
Abs. 3 C.Pr.O. anwendbar. Ring S. 503; Petersen S. 479. 
15) Art. 232 ä. F. ist durch die Bestimmungen der C.Pr. O. entbehrlich ge 
worden, Ring S. 581 f.; Petersen a. a. O. Vorstandsmitglieder als Zeugen 
in Prozessen der A.G.? Rciv. 2. 112 (400). Vgl. aber auch Ring und Petersen 
a. a. O. 
16) Konk.=Ordn. § 194 Abs. 1. 
*7) Die Jurisprudenz ist bekanntlich geneigt, eine Verantwortlichkeit der 
juristischen Person anzunehmen, wenn die Organe derselben innerhalb des ihnen 
durch ihr Amt zugewiesenen Machtbereiches sich rechtswidriger Handlungen oder 
Unterlassungen schuldig gemacht haben, dieser Grundsatz ist auch im Entw. des 
B.G.B. anerkannt. Rciv. 8. 69 (236); 18. 21 (116); 19. 67 (348); 22. 53 
(259); Bolze 4. 328; 6. 649; 8. 65. 556. 9. 488, 490; 10. 541, 543; Gierke 
Genossensch.theorie S 743, 788 ff.; Eccius (5. Aufl.) Bd. 4 S. 661 f.; Dern 
Privatr. (4. Aufl.) Bd. 1 S. 116. Entw. e. B.G.B. § 46 (1. Lesung); 
burg Pr. 
§ 30 (2. Lesung). Motive 1 S. 102. 
*) Seu. 40. 275; Rciv. 24. 16 (82); Bolze 5. 125; Gierke Genossensch. 
theorie S. 585 Anm 2; S. 627-629 in d. Anmerkungen; a. M. Ring S. 509.
	        
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