Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

836 § 124. Aktiengesells. Vorstand. Allgemein. Beginn u. Ende d. Amtes. 
Unanfechtbarkeit hat aber nicht die Wirkung, eine aus Gründen des 
öffentlichen Rechts oder in Folge eines Eingriffes in die Privatrechts 
sphäre der Aktionäre oder dritter Personen sich ergebende Nichtigkeit 
zu heilen.33) 
§ 124. 
Vorstand.') Allgemeines. Reginn und Ende des Amtes. 
Ein zweites nothwendiges Organ der Aktiengesellschaft ist der Vor 
stand.2) Er ist der gesetzliche Vertreter und regelmäßig auch der 
klage nicht mehr möglich ist. — Hieraus ergiebt sich zugleich, unter welchen Vor 
aussetzungen es für den Registerrichter angezeigt sein kann, die Eintragung des 
Beschlusses bis zum Ablauf der Präklusivfrist hinauszuschieben. 
33) Hierher gehören namentlich die Fälle, in denen der Beschluß die der 
Herrschaft des Gesellschaftswillens entzogenen Sonderrechte der Aktionäre 
(oben S. 799 f.) verletzt. Der Aktionär ist in solchen Fällen nicht darauf ange 
wiesen, die Anfechtungsklage zu erheben, kann vielmehr seine Ansprüche ohne Rück 
sicht auf den entgegenstehenden Generalversammlungsbeschluß geltend machen. 
Verwehrt ist ihm die Anfechtungsklage freilich nicht, da der in die Sonderrechte 
der Aktionäre eingreifende Beschluß stets eine Gesetzesverletzung enthält Wenn 
aber ein Aktionär diesen Weg beschreitet, so werden im Fall der Klageabweisung 
die übrigen Aktionäre nicht an der Verfolgung ihrer Ansprüche gehindert, da das 
Urtheil ihnen gegenüber nicht rechtskräftig wird - Vgl. über die hier erörterte 
Frage Ring S. 299, Neukamp Z. 38. 57 ff. 
*) Pöhls § 27 f.; Jolly Zeitschr. f. D. R. Bd. 19 S. 369 f.; Renaud 
§ 56 f.; Gierke Genossensch-theorie S. 690, 701 f. 
2) Art. 209k. „Jede A.G. muß außer dem Vorstande einen Aufsichtsrath 
haben." (Art. 227 ä. F. „Jede A G. muß einen Vorstand haben"), dazu Art. 209 
Nr 5. Bezeichnungen des entsprechenden Organs in fremden Rechten: administra 
teurs, amministratori, administradores: Frankreich, Belgien, Italien, Spanien 
bestuurders: Holland; Verwaltung: Schweiz; Direktion, directores Ungarn, 
Portugal. Die Bezeichnung: Vorstand, Vorsteher findet sich schon im Preuß. G. vom 
9. Nov. 1843; ebenso in Er. und Pr.; E. I. stellt Direktion und Vorstand neben 
einander; E. II. 212 stimmt wörtlich mit Art. 227 ä. F. überein. — Das Merk 
mal des Vorstandes im D.H.G.B, die uneingeschränkte und unbeschränkbare Ver 
tretungsbesugniß, ist nur noch im Ungar. Gesetz vorhanden. — Ueber die Bedeu 
tung des Vorstandes als Gesellschaftsorgan im Allgemeinen Renaud S. 528 
(„Vereinsbehörde"); Giercke S. 690 Anm. 1; Laband Z. 30. 479 f. Die Frage, 
ob das Gesellschaftsorgan in den Statuten als Vorstand bezeichnet werden muß, 
kann keinesfalls mit Ring S. 497 in dem Sinne bejaht werden, daß eine andere 
Bezeichnung Nichtigkeit des Statuts zur Folge hat. Das R.O.H.G. hat mit Recht 
auch andere Bezeichnungen für zulässig erachtet, wenn dem betreffenden Organ 
nach den Statuten die Stellung des Vorstandes eingeräumt ist, R. 13. 64 (179). 
Der Registerrichter wird aber, um möglichen Zweifeln zu begegnen, auf dem ge 
setzlichen Namen bestehen dürfen. - Uebergangsbestimmungen in Betreff der 
älteren Gesellschaften in den Landeseinführungsgesetzen.
	        
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