§ 148. Gelegenheitsgesellschaft.
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papiere, die einen Börsenkurs haben, unter das Publikum zu ver
breiten.2) Der Konsortialleiter, der als geschäftsführender Gesell
schafter in eigenem Namen auftritt, hat die Aufgabe, die Begebung
der vom Konsortium übernomnienen Werthpapiere bestmöglichst, aber
nicht unter dem Konsortialkurs zu bewirken. Als solcher gilt in Er
mangelung einer anderen Vereinbarung der Parikurs. Der Gewinn
fällt antheilig den Konsortialen zu, dieselben sind aber auch verpflichtet,
einen entsprechenden Antheil der Aktien, deren Begebung nicht möglich
ist, zum Konsortialkurse zu übernehmen.2**)
Derartige Konsortien können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,
in Bezug auf bereits vorhandene oder erst auszugebende Aktien oder
23)
Ein Gesellschaftsverhältniß besteht
Werthpapiere gebildet werden.
regelmäßig nur zwischen dem Konsortialleiter und den einzelnen Kon
sortialen; Vertragsbeziehungen der letzteren unter einander sind in
der Regel nicht vorhanden.
Die Konsortialen können das ihnen zustehende Antheilsrecht zum
Gegenstand von Rechtsgeschäften mit Dritten machen, insbesondere
wiederum Gelegenheitsgesellschaften (Unterkonsortien) bezüglich des
selben eingehen. In diesem Falle gilt der Grundsatz socii mei socius
meus socius non est. Der Unterkonsortiale tritt zu dem Leiter
des Konsortiums in kein Vertragsverhältniß.
Der Entw. des neuen H.G.B.'s enthält keine Bestimmungen über
die Gelegenheitsgesellschaft. Letztere ist fortan lediglich nach bürger
lichem Recht zu beurtheilen.
2*) Die Literatur und die Mehrzahl der Entscheidungen behandeln nur Kon
sortien zur Unterbringung von Aktien. Konsortien kommen aber ebenso auch be
züglich anderer Werthpapiere vor.
212) Ring bemerkt, daß die Geschäfte, die den Gegenstand des Konsortiums
bilden (Verkauf der Aktien oder Werthpapiere) möglicherweise für keinen der
Theilnehmer Handelsgeschäfte sind. Das ist an sich richtig, aber kaum praktisch,
da zum mindesten das leitende Haus wohl stets Kaufmann ist.
22) Die Konsortialleiter brauchen nicht zu den Emissionshäusern (oben § 111)
zu gehören, indeß ist dies wohl meist der Fall.
23) Sydow S. 435 Anm. 5. Ein Konsortium zum Vertrieb von Aktien
eines erst in der Bildung begriffenen Unternehmens ist nur unter der still
schweigenden Bedingung des Zustandekommens der Gesellschaft denkbar. Eine
solche Vereinigung ist übrigens immer noch etwas anderes als eine Gesellschaft
behufs Anwerbung von Primitivzeichnern.
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Druck von Dobrzynski & Walter in Berlin.