Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

§ 148. Gelegenheitsgesellschaft. 
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papiere, die einen Börsenkurs haben, unter das Publikum zu ver 
breiten.2) Der Konsortialleiter, der als geschäftsführender Gesell 
schafter in eigenem Namen auftritt, hat die Aufgabe, die Begebung 
der vom Konsortium übernomnienen Werthpapiere bestmöglichst, aber 
nicht unter dem Konsortialkurs zu bewirken. Als solcher gilt in Er 
mangelung einer anderen Vereinbarung der Parikurs. Der Gewinn 
fällt antheilig den Konsortialen zu, dieselben sind aber auch verpflichtet, 
einen entsprechenden Antheil der Aktien, deren Begebung nicht möglich 
ist, zum Konsortialkurse zu übernehmen.2**) 
Derartige Konsortien können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, 
in Bezug auf bereits vorhandene oder erst auszugebende Aktien oder 
23) 
Ein Gesellschaftsverhältniß besteht 
Werthpapiere gebildet werden. 
regelmäßig nur zwischen dem Konsortialleiter und den einzelnen Kon 
sortialen; Vertragsbeziehungen der letzteren unter einander sind in 
der Regel nicht vorhanden. 
Die Konsortialen können das ihnen zustehende Antheilsrecht zum 
Gegenstand von Rechtsgeschäften mit Dritten machen, insbesondere 
wiederum Gelegenheitsgesellschaften (Unterkonsortien) bezüglich des 
selben eingehen. In diesem Falle gilt der Grundsatz socii mei socius 
meus socius non est. Der Unterkonsortiale tritt zu dem Leiter 
des Konsortiums in kein Vertragsverhältniß. 
Der Entw. des neuen H.G.B.'s enthält keine Bestimmungen über 
die Gelegenheitsgesellschaft. Letztere ist fortan lediglich nach bürger 
lichem Recht zu beurtheilen. 
2*) Die Literatur und die Mehrzahl der Entscheidungen behandeln nur Kon 
sortien zur Unterbringung von Aktien. Konsortien kommen aber ebenso auch be 
züglich anderer Werthpapiere vor. 
212) Ring bemerkt, daß die Geschäfte, die den Gegenstand des Konsortiums 
bilden (Verkauf der Aktien oder Werthpapiere) möglicherweise für keinen der 
Theilnehmer Handelsgeschäfte sind. Das ist an sich richtig, aber kaum praktisch, 
da zum mindesten das leitende Haus wohl stets Kaufmann ist. 
22) Die Konsortialleiter brauchen nicht zu den Emissionshäusern (oben § 111) 
zu gehören, indeß ist dies wohl meist der Fall. 
23) Sydow S. 435 Anm. 5. Ein Konsortium zum Vertrieb von Aktien 
eines erst in der Bildung begriffenen Unternehmens ist nur unter der still 
schweigenden Bedingung des Zustandekommens der Gesellschaft denkbar. Eine 
solche Vereinigung ist übrigens immer noch etwas anderes als eine Gesellschaft 
behufs Anwerbung von Primitivzeichnern. 
— 
Druck von Dobrzynski & Walter in Berlin.
	        
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