1. Kap. Delation der direkten Erbfolge. Notherbfolge. 179
dem Ganzen ruhende Belastung tragen wolle 5),
kann sich der Berechtigte freilich die Belastung gefallen lassen, ¬
aber er braucht es nicht; er kann nach Wahl entweder
das gravamen erfüllen und dann das Ganze -- oder im
andern Falle — seinen Pflichttheil unbeschwert fordern.
Dieser soll aber, wenn er in Vermächtnissen besteht, sofort
nach dem Tode des Erblassers vom Erben ausgezahlt werden; ¬
läßt er es zur Verurtheilung kommen, so muß er
zur Strafe wegen dieses Verzuges dem Notherben ½ des
Pflichttheils mehr geben *).
4) Folgen der Pflichttheilsverletzung.
§. 81.
Querela inofsiSind -
nun die Berechtigten in ihrem
ciosi testamenti.
Pflichttheilsrecht gekränkt, so konnten sie nach
Vorjustinianischem Rechte, mochte ihnen die gesetzliche ¬
Portion gar nicht oder nicht voll zugewendet ¬
sein, nach Wahl entweder das Testament als ein
liebloses mit der querela s. adcusatio inofficiosi testamenti ¬
*) anfechten oder mit Verzicht auf diese auf Ergänzung ¬
des ihnen nicht voll zugewendeten Pflichttheils klagen ¬
2). Die Querel aber beruht auf der Fiktion des
—
5) Diese Anordnung pflegt man nach dem i. J. 1556 gestorbnen
Mariano Socini bei uns cautela Socini zu nennen, obgleich sie (vgl.
Glück, Komment. Bd. 7. S. 86) schon vor Socini üblich gewesen ist,
vgl. auch Francke, Notherbenrecht S. 247 ff.
6) L. 33. pr. Cod. h. t.
1) Daß sie durch die Praxis des Centumviralgerichts und nicht,
wie Cuiacius (observ. II, 21) meinte, durch eine in der Inskription
der L. 4. Dig. h. t. 5, 2 erwähnte, sonst ungewisse lex Glicia eingeführt ¬
und durch die Doktrin so wie durch die spätere Kaisergesetzgebung ¬
weiter ausgebildet sei, wird jetzt fast allgemein anerkannt.
2) Paul. S. R. IV, 5. §. 7; L. 2. Greg. Cod. h. t. 2, 6; §§.
3, 6. Inst. h. t. 2, 18; LL. 3, 30. pr. Iust. Cod. h. t. 3, 28.
12 *