Volltext : Grundzüge des gemeinen Erbrechts (1)

1.  Kap.  Delation  der  direkten  Erbfolge.  Notherbfolge.  179
dem  Ganzen  ruhende  Belastung  tragen  wolle  5),
kann  sich  der  Berechtigte  freilich  die  Belastung  gefallen  lassen, ¬
  aber  er  braucht  es  nicht;  er  kann  nach  Wahl  entweder
das  gravamen  erfüllen  und  dann  das  Ganze  --  oder  im
andern  Falle  —  seinen  Pflichttheil  unbeschwert  fordern.
Dieser  soll  aber,  wenn  er  in  Vermächtnissen  besteht,  sofort
nach  dem  Tode  des  Erblassers  vom  Erben  ausgezahlt  werden; ¬
  läßt  er  es  zur  Verurtheilung  kommen,  so  muß  er
zur  Strafe  wegen  dieses  Verzuges  dem  Notherben  ½  des
Pflichttheils  mehr  geben  *).
4)  Folgen  der  Pflichttheilsverletzung.
§.  81.
Querela  inofsiSind -
  nun  die  Berechtigten  in  ihrem
ciosi  testamenti.
Pflichttheilsrecht  gekränkt,  so  konnten  sie  nach
Vorjustinianischem  Rechte,  mochte  ihnen  die  gesetzliche ¬
  Portion  gar  nicht  oder  nicht  voll  zugewendet ¬
  sein,  nach  Wahl  entweder  das  Testament  als  ein
liebloses  mit  der  querela  s.  adcusatio  inofficiosi  testamenti ¬
  *)  anfechten  oder  mit  Verzicht  auf  diese  auf  Ergänzung ¬
  des  ihnen  nicht  voll  zugewendeten  Pflichttheils  klagen ¬
  2).  Die  Querel  aber  beruht  auf  der  Fiktion  des
—
5)  Diese  Anordnung  pflegt  man  nach  dem  i.  J.  1556  gestorbnen
Mariano  Socini  bei  uns  cautela  Socini  zu  nennen,  obgleich  sie  (vgl.
Glück,  Komment.  Bd.  7.  S.  86)  schon  vor  Socini  üblich  gewesen  ist,
vgl.  auch  Francke,  Notherbenrecht  S.  247  ff.
6)  L.  33.  pr.  Cod.  h.  t.
1)  Daß  sie  durch  die  Praxis  des  Centumviralgerichts  und  nicht,
wie  Cuiacius  (observ.  II,  21)  meinte,  durch  eine  in  der  Inskription
der  L.  4.  Dig.  h.  t.  5,  2  erwähnte,  sonst  ungewisse  lex  Glicia  eingeführt ¬
  und  durch  die  Doktrin  so  wie  durch  die  spätere  Kaisergesetzgebung ¬
  weiter  ausgebildet  sei,  wird  jetzt  fast  allgemein  anerkannt.
2)  Paul.  S.  R.  IV,  5.  §.  7;  L.  2.  Greg.  Cod.  h.  t.  2,  6;  §§.
3,  6.  Inst.  h.  t.  2,  18;  LL.  3,  30.  pr.  Iust.  Cod.  h.  t.  3,  28.
12  *
            
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