Volltext : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

§.  16.  Collision  zwischen  früheren  u.  späteren  Gesetzen.
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konnten  die  Bestimmungen  des  Ges.  v.  6.  März  1845  über  die
wegen  Verbrechen  zu  leistende  Entschädigung  nur  auf  die,  nach  dem
Eintritt  seiner  verbindlichen  Kraft  verübten,  strafbaren  Handlungen
Anwendung  finden.
Eine  Ausnahme  machen  diejenigen  Handlungen  der  Ehegatten,
welche  als  Ehescheidungsgründe  anerkannt  werden;  denn  sowohl ¬
  sie,  wie  überhaupt  alle  Thatsachen,  auch  die  zufälligen  Umstände
(z.  B.  Wahnsinn),  welche  eine  gleiche  Wirkung  äußern,  gewähren
im  öffentlichen  Interesse  und  weil  die  betreffenden  Gesetze  deßhalb
nur  durch  richterlichen  Spruch  wirken,  ein  wohlerworbenes  Recht
der  Ehetrennung  nicht.  Durch  das  Scheidungsverfahren  wird  nicht
ein  bereits  bestehendes  Rechtsverhältniß  nur  festgestellt  und  vollzogen,
sondern  es  wird  dadurch  ein  neuer  Zustand  erst  erzeugt.  Darum
können  Ehescheidungsgründe,  welche  ein  späteres  Gesetz  nicht  mehr
anerkennt,  unter  diesem  auch  nicht  mehr  zur  Geltung  gebracht  werden. ¬
  Daß  die  unter  einem  früheren  Gesetz  vorgekommenen  Thatsachen, ¬
  welche  nach  diesem  keine  Ehescheidungsgründe  waren,  unter
einem  späteren  Gesetz,  das  solche  Thatsachen  für  Ehescheidungsgründe
erklärt,  gleichwohl  nicht  als  solche  geltend  gemacht  werden  können,
leuchtet  ein.
III.  Die  Rechtshandlungen  (Rechtsgeschäfte)  anlangend
ist  zwischen  dem  Rechtsbestand  derselben  und  ihren  Wirkungen  zu
unterscheiden.  Der  Rechtsbestand  ist  etwas  für  sich  selbstständiges,
derselbe  ist  in  dem  Sinne  unwandelbar,  daß  er  in  Bezug  auf  ein
Rechtsgeschäft,  wenn  nicht  neuere  Umstände  das  thatsächliche  Verhältniß ¬
  anders  gestalten,  für  die  ganze  Dauer  seines  Bestandes  nur
derselbe  sein  kann,  während  die  Wirkungen  des  Rechtsgeschäfts  nicht
allein  wegen  thatsächlicher  Neuheiten,  sondern  auch  schon  dem  ursprünglichen ¬
  Inhalt  gemäß,  nach  der  Zeit  verschieden  sein  können.
Daraus  folgt,  daß  der  Anspruch  auf  den  Rechtsbestand  eines  Rechtsgeschäfts, ¬
  von  den  in  seinen  Wirkungen  liegenden  rechtlichen  Befugnissen ¬
  getrennt  werden  kann  und  muß.
A.  Der  Rechtsbestand  eines  Rechtsgeschäfts  wird  unabhängig ¬
  von  dem  Willen  der  Betheiligten  durch  das  Gesetz  bestimmt,
welches  dabei  theils  den  persönlichen  Verhältnissen  der  handelnden
Personen,  theils  der  Form,  in  welcher  das  Geschäft  vorgenommen
wird,  theils  endlich  dem  Inhalt  desselben  Rechnung  trägt.  In  allen
            
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