§. 16. Collision zwischen früheren u. späteren Gesetzen.
45
konnten die Bestimmungen des Ges. v. 6. März 1845 über die
wegen Verbrechen zu leistende Entschädigung nur auf die, nach dem
Eintritt seiner verbindlichen Kraft verübten, strafbaren Handlungen
Anwendung finden.
Eine Ausnahme machen diejenigen Handlungen der Ehegatten,
welche als Ehescheidungsgründe anerkannt werden; denn sowohl ¬
sie, wie überhaupt alle Thatsachen, auch die zufälligen Umstände
(z. B. Wahnsinn), welche eine gleiche Wirkung äußern, gewähren
im öffentlichen Interesse und weil die betreffenden Gesetze deßhalb
nur durch richterlichen Spruch wirken, ein wohlerworbenes Recht
der Ehetrennung nicht. Durch das Scheidungsverfahren wird nicht
ein bereits bestehendes Rechtsverhältniß nur festgestellt und vollzogen,
sondern es wird dadurch ein neuer Zustand erst erzeugt. Darum
können Ehescheidungsgründe, welche ein späteres Gesetz nicht mehr
anerkennt, unter diesem auch nicht mehr zur Geltung gebracht werden. ¬
Daß die unter einem früheren Gesetz vorgekommenen Thatsachen, ¬
welche nach diesem keine Ehescheidungsgründe waren, unter
einem späteren Gesetz, das solche Thatsachen für Ehescheidungsgründe
erklärt, gleichwohl nicht als solche geltend gemacht werden können,
leuchtet ein.
III. Die Rechtshandlungen (Rechtsgeschäfte) anlangend
ist zwischen dem Rechtsbestand derselben und ihren Wirkungen zu
unterscheiden. Der Rechtsbestand ist etwas für sich selbstständiges,
derselbe ist in dem Sinne unwandelbar, daß er in Bezug auf ein
Rechtsgeschäft, wenn nicht neuere Umstände das thatsächliche Verhältniß ¬
anders gestalten, für die ganze Dauer seines Bestandes nur
derselbe sein kann, während die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht
allein wegen thatsächlicher Neuheiten, sondern auch schon dem ursprünglichen ¬
Inhalt gemäß, nach der Zeit verschieden sein können.
Daraus folgt, daß der Anspruch auf den Rechtsbestand eines Rechtsgeschäfts, ¬
von den in seinen Wirkungen liegenden rechtlichen Befugnissen ¬
getrennt werden kann und muß.
A. Der Rechtsbestand eines Rechtsgeschäfts wird unabhängig ¬
von dem Willen der Betheiligten durch das Gesetz bestimmt,
welches dabei theils den persönlichen Verhältnissen der handelnden
Personen, theils der Form, in welcher das Geschäft vorgenommen
wird, theils endlich dem Inhalt desselben Rechnung trägt. In allen