Volltext : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

I.  B.  9.  Tit.  §.  66.  Von  der  elterlichen  Gewalt.
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Eltern  nach  dem  Maaße  ihres  Vermögens  für  die  Erziehung  und
Ernährung  der  Kinder  zu  sorgen,  A.  385,  2,  woraus  abgeleitet
werden  muß,  daß  die  Nutznießungserträgnisse  in  soweit,  als  sie  für
die  Bestreitung  des  Erziehungs=  und  Ernährungsaufwandes  nothwendig ¬
  erscheinen,  dem  Zugriff  der  Gläubiger  der  Eltern  entzogen
sind.  b.  Aus  der  Nutznießung  sind  außerdem  nicht  allein  die  wähsondern ¬
  auch  die  aus  früherer  Zeit
rend  ihrer  Dauer  verfallenden
rückständigen  Renten-  und  Zinsen=Beträge,  und  die  Kosten  der  letzten
Krankheit,  sowie  der  Beerdigung  dessen  zu  bestreiten,  von  welchem
das  Nutznießungsvermögen  herrührt.  A.  385,  3,  4.
III.  Die  elterliche  Gewalt  mit  allen  ihren  rechtlichen  Folgen
erlischt  nur  entweder  durch  die  Volljährigkeit  (§.  67)  oder  die  Gewaltsentlassung ¬
  (§.  78)  des  Kindes.  A.  372.  Dagegen  erreichen
schon  vorher  ihr  Ende.
1.  Das  Recht  der  Vermögensverwaltung:  durch  die  Auflösung
der  Ehe.  A.  389.
2.  Daß  Nutznießungsrecht:  a.  mit  dem  Tage  an  welchem  das
Kind  sein  18.  Lebensjahr  zurücklegt  oder  zurücklegen  würde,  wenn
es  am  Leben  geblieben  wäre.  A.  384  vergl.  mit  A.  620.  L.=V.=O.
vom  19.  März  1859  (Reg.=Bl.  X.  43).  s.  jed.  I.  E.=E.  A.VIII.  3.
b.  durch  die  Gründe,  welche  bei  jeder  Nutznießung  wirksam
werden,  soweit  sie  thatsächlich  möglich  sind  (Tod  des  Berechtigten,
Verzicht  und  Mißbrauch,  vergl.  §.  95).  c.  für  die  überlebende
Mutter,  wenn  sie  eine  zweite  Ehe  eingeht.  A.  386  und  d.  für  denjenigen ¬
  Elterntheil,  welcher  da  wo  eine  (gesetzliche  oder  bedungene
Gütergemeinschaft  besteht  als  überlebender  Theil  absichtlich  die  Aufnahme ¬
  des  Erbverzeichnisses  nicht  herbeiführt.  A.  1442.
Den  Eltern  natürlicher  anerkannter  Kinder  steht  nur  ein  kleiner
Theil  der  elterlichen  Rechte  zu,  vergl.  A.  371  mit  158,  159.  A.  346.
374  und  vorzugsweise  auch  A.  383,  welcher  demjenigen  Theile,
welcher  die  Erziehung  leitet,  das  ist,  wo  beide  Eltern  anerkannt  haben ¬
  und  noch  leben  dem  Vater,  das  Recht  gewährt,  die  Einsperrung
des  Kindes  in  Antrag  zu  bringen.  Obgleich  dieser  Artikel  nur
auf  die  Artikel  376—379  Bezug  nimmt,  so  sind  doch  auch  die  Artikel
380—382  analog  anzuwenden.  Das  Nutznießungsrecht  ist  den
natürlichen  Eltern  gänzlich  versagt.
            
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