I. B. 9. Tit. §. 66. Von der elterlichen Gewalt.
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Eltern nach dem Maaße ihres Vermögens für die Erziehung und
Ernährung der Kinder zu sorgen, A. 385, 2, woraus abgeleitet
werden muß, daß die Nutznießungserträgnisse in soweit, als sie für
die Bestreitung des Erziehungs= und Ernährungsaufwandes nothwendig ¬
erscheinen, dem Zugriff der Gläubiger der Eltern entzogen
sind. b. Aus der Nutznießung sind außerdem nicht allein die wähsondern ¬
auch die aus früherer Zeit
rend ihrer Dauer verfallenden
rückständigen Renten- und Zinsen=Beträge, und die Kosten der letzten
Krankheit, sowie der Beerdigung dessen zu bestreiten, von welchem
das Nutznießungsvermögen herrührt. A. 385, 3, 4.
III. Die elterliche Gewalt mit allen ihren rechtlichen Folgen
erlischt nur entweder durch die Volljährigkeit (§. 67) oder die Gewaltsentlassung ¬
(§. 78) des Kindes. A. 372. Dagegen erreichen
schon vorher ihr Ende.
1. Das Recht der Vermögensverwaltung: durch die Auflösung
der Ehe. A. 389.
2. Daß Nutznießungsrecht: a. mit dem Tage an welchem das
Kind sein 18. Lebensjahr zurücklegt oder zurücklegen würde, wenn
es am Leben geblieben wäre. A. 384 vergl. mit A. 620. L.=V.=O.
vom 19. März 1859 (Reg.=Bl. X. 43). s. jed. I. E.=E. A.VIII. 3.
b. durch die Gründe, welche bei jeder Nutznießung wirksam
werden, soweit sie thatsächlich möglich sind (Tod des Berechtigten,
Verzicht und Mißbrauch, vergl. §. 95). c. für die überlebende
Mutter, wenn sie eine zweite Ehe eingeht. A. 386 und d. für denjenigen ¬
Elterntheil, welcher da wo eine (gesetzliche oder bedungene
Gütergemeinschaft besteht als überlebender Theil absichtlich die Aufnahme ¬
des Erbverzeichnisses nicht herbeiführt. A. 1442.
Den Eltern natürlicher anerkannter Kinder steht nur ein kleiner
Theil der elterlichen Rechte zu, vergl. A. 371 mit 158, 159. A. 346.
374 und vorzugsweise auch A. 383, welcher demjenigen Theile,
welcher die Erziehung leitet, das ist, wo beide Eltern anerkannt haben ¬
und noch leben dem Vater, das Recht gewährt, die Einsperrung
des Kindes in Antrag zu bringen. Obgleich dieser Artikel nur
auf die Artikel 376—379 Bezug nimmt, so sind doch auch die Artikel
380—382 analog anzuwenden. Das Nutznießungsrecht ist den
natürlichen Eltern gänzlich versagt.