Volltext : Bayer. Gesetz vom 29. April 1869 die privatrechtliche Stellung von Vereinen betr.

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J.  Schweitzer  Verlag  (Jos.  Eichbichler)  in  Minchen.
Becher,  Heinrich,  Kgl.  Amtsrichter,  Das  rechtsrheinischbayerische ¬
  Landeszivilrecht  und  Landeszivilprozeßrecht ¬
  unter  Berücksichtigung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit ¬
  systematisch  dargestellt.  Vollständig  in  ca.  60  Druckbogen -
  zum  Preise  von  ca.  Ab  18.Urteil -
  der  Presse:  „Gleich  dem  im  selben  Verlage  erst  kürzlich
erschienenen  bayer.  Landrecht  von  Danzer  ist  auch  vorliegendes  Wer
wie  wir  gleich  vorausschicken  wollen,  eine  vortreffliche  Leistung,  die
einem  stark  empfundenen  Bedürfnis  der  bayerischen  Juristenwelt  entgegenkommt. ¬
  Der  Verfasser  versteht  unter  rechtsrheinisch-bayerischem
Landeszivilrecht  diejenigen  Normen  des  bürgerlichen  Rechtes,  unter
rechtsrheinisch=bayerischem  Landeszivilprozeßrecht  diejenigen  Normen
des  Prozeßrechtes,  welche  Kraft  einer  einheitlichen  bayerischen  Rechtsquelle ¬
  für  das  ganze  Gebiet  des  rechtsrheinischen  Bayerns  Geltung
haben.  Infolge  dieser  engen  Begrenzung  wird  vorliegendes  Werk,  wie
sich  auch  bereits  aus  der  ersten  Lieferung  ersehen  läßt,  bedeutend  ausführlicher ¬
  sein  denn  das  Roth'sche  bayerische  Zivilrecht.  Der  Verfasser
sagt  zwar  in  seinem  Vorwort,  daß  er  nur  eine  systematische  „Zusammenstellung" ¬
  geben  will,  allein  diese  Selbstbeurteilung  ist  etwas  zu  bescheiden. ¬
  Nach  den  bis  jetzt  vorliegenden  Heften  werden  wir
in  dem  Becher'schen  Werke  eine  Darstellung  des  Landeszivil= ¬
  und  Landeszivilprozeßrechtes  erhalten,  die  infolge ¬
  ihrer  klaren  Systematik,  ihrer  leichtverständlichen
gefälligen  Darstellung  undinfolgeihrer  Fülle  an  theoretischen ¬
  und  praktischen  Erörterungen  vollen  Anspruch
auf  eigene  Geistesarbeit  und  auf  Selbständigkeit  erheben
darf,  die  aber  auch  dem  Praktiker  infolge  ihrer  Ausführlichkeit, ¬
  Zuverlässigkeit  und  Vielseitigkeit  ein  höchsi
willkommenes  und  bald  auch  unentbehrliches  Nachschlagewerk ¬
  werden  wird."
Das  Buch  hat  bis  jetzt  bereits  eine  glänzende  Aufnahme
gefunden;  die  Fertigstellung  wird  so  viel  als  möglich  gefördert  und
kann  bis  Mai  1895  bestimmt  zugesichert  werden.
Schon  das  noch  unabgeschlossene  Werk  konnte  während
des  letztjährigen  Staatskonkurses  vielfach  mit  großem  Nutzen  verwendet
werden.
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