Volltext : Bayer. Gesetz vom 29. April 1869 die privatrechtliche Stellung von Vereinen betr.

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überschreitet  dagegen  der  Bevollmächtigte  die  Grenzen  seiner
Vollmacht,  so  ist  der  Verein  nicht  gebunden,  der  Bevollmächtigte  ist
hiefür  verantwortlich.
3)  Die  Vollmacht  darf  nur  eine  beschränkte  sein:  zum  Betrieb
einzelner  Geschäfte,  oder  ganzer  Geschäftszweige:  sie  darf
nicht  den  Charakter  der  Prokura  in  dem  Sinne  annehmen,  daß  z.  B
Vorstand  oder  Aufsichtsrat  in  ihrem  gesamten  Pflichtenkreis,  in  ihrer
ganzen  Stellung  als  überflüssig  erscheinen.  Abgesehen  von  dem  Fall
der  hiemit  nicht  zu  verwechselnden  eigentlichen  Stellvertretung,  kann
sich  die  Vertretung  nur  auf  den  Kreis  äußerer  Geschäfte  erstrecken;
sobald  die  Thätigkeit  des  Vorstandes  oder  ev.  Aufsichtsrates  zum  Vereine, ¬
  zur  Gesamtheit  der  Vereinsmitglieder  zum  Gericht  in  Frage  kommt,
muß  eine  Bevollmächtigung  als  unzulässig  erachtet  werden.  Die  Geschäfts=Bevollmächtigten ¬
  könnten  also  —  falls  die  Statuten  nichts  Gegenteiliges ¬
  bestimmen  —  keine  Generalversammlung  giltig  berufen,  keinesfalls ¬
  aber  die  dem  Vorstande  obliegenden  gerichtlichen  Anzeigen  erstatten.
Vergl.  Dr.  Maurer  a.  a.  O.  §  40  Anm.  1  u.  f.  Die  Geschäfts=Bevollmächtigten ¬
  unterstehen  daher  in  der  Regel  der  Aufsicht  des  Vorstandes, ¬
  sowie  des  Aufsichtsrates,  welch'  letzterem  mangels  anderer  statutarischer ¬
  Bestimmungen,  das  Recht  eingeräumt  werden  muß,  die  vom
Vorstande  aufgestellten  Bevollmächtigten  zu  suspendieren.  In  Bezug  auf
den  ihnen  zugewiesenen  Geschäftskreis  haben  sie  die  Befugnis,  alle
Rechtshandlungen,  welche  in  diesen  Kreis  gewöhnlich  entfallen,  mit  rechtsverbindlicher ¬
  Kraft  für  den  Verein  vorzunehmen.
Es  wäre  z.  B.  denkbar,  daß  als  Mitglied  eines  anerkannten  Vereines ¬
  mit  dem  Sitze  in  München  ein  an  einem  anderen  Orte  mit  nicht
juristischer  Persönlichkeit,  aber  korporativer  Verfassung  gegründeter  Zweigverein ¬
  aufgenommen  würde  und  daß  ein  besonderer  Bevollmächtigter
oder  Beamter  vom  Hauptverein  zur  Vertretung  des  genannten  Zweigvereines ¬
  aufgestellt  wurde:  in  diesem  Falle  wäre  der  betreffende  Bevollmächtigte ¬
  für  befugt  zu  erachten,  alle  Handlungen  vorzunehmen,  welche
dem  Vertreter  solcher  Korporationen  in  der  Regel  zukommen:  also  gerichtliche ¬
  und  außergerichtliche  Vertretung  des  Zweigvereins,  Berufung
einer  Generalversammlung  2c.  2c.
Es  mag  noch  erwähnt  werden,  daß  die  Aufnahme  eines  Vereines
als  Zweigvereins  eines  mit  dem  Charakter  einer  öffentlichen  Korporation
bekleideten  Vereins  für  jenen  keine  juristische  Persönlichkeit  begründet.
Vergl.  Entsch.  des  obersten  Landes-Gerichts  in  Bayern  Bd.  VI,  1.
4)  Vergl.  zu  diesem  Artikel  auch  Art.  3  Ziff.  7  und  II.  Entwurf ¬
  des  Bürgerl.  Gesetzbuches  §§  29  und  20  des  mehrerwähnten ¬
  Sächsischen  Gesetzes.
            
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