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überschreitet dagegen der Bevollmächtigte die Grenzen seiner
Vollmacht, so ist der Verein nicht gebunden, der Bevollmächtigte ist
hiefür verantwortlich.
3) Die Vollmacht darf nur eine beschränkte sein: zum Betrieb
einzelner Geschäfte, oder ganzer Geschäftszweige: sie darf
nicht den Charakter der Prokura in dem Sinne annehmen, daß z. B
Vorstand oder Aufsichtsrat in ihrem gesamten Pflichtenkreis, in ihrer
ganzen Stellung als überflüssig erscheinen. Abgesehen von dem Fall
der hiemit nicht zu verwechselnden eigentlichen Stellvertretung, kann
sich die Vertretung nur auf den Kreis äußerer Geschäfte erstrecken;
sobald die Thätigkeit des Vorstandes oder ev. Aufsichtsrates zum Vereine, ¬
zur Gesamtheit der Vereinsmitglieder zum Gericht in Frage kommt,
muß eine Bevollmächtigung als unzulässig erachtet werden. Die Geschäfts=Bevollmächtigten ¬
könnten also — falls die Statuten nichts Gegenteiliges ¬
bestimmen — keine Generalversammlung giltig berufen, keinesfalls ¬
aber die dem Vorstande obliegenden gerichtlichen Anzeigen erstatten.
Vergl. Dr. Maurer a. a. O. § 40 Anm. 1 u. f. Die Geschäfts=Bevollmächtigten ¬
unterstehen daher in der Regel der Aufsicht des Vorstandes, ¬
sowie des Aufsichtsrates, welch' letzterem mangels anderer statutarischer ¬
Bestimmungen, das Recht eingeräumt werden muß, die vom
Vorstande aufgestellten Bevollmächtigten zu suspendieren. In Bezug auf
den ihnen zugewiesenen Geschäftskreis haben sie die Befugnis, alle
Rechtshandlungen, welche in diesen Kreis gewöhnlich entfallen, mit rechtsverbindlicher ¬
Kraft für den Verein vorzunehmen.
Es wäre z. B. denkbar, daß als Mitglied eines anerkannten Vereines ¬
mit dem Sitze in München ein an einem anderen Orte mit nicht
juristischer Persönlichkeit, aber korporativer Verfassung gegründeter Zweigverein ¬
aufgenommen würde und daß ein besonderer Bevollmächtigter
oder Beamter vom Hauptverein zur Vertretung des genannten Zweigvereines ¬
aufgestellt wurde: in diesem Falle wäre der betreffende Bevollmächtigte ¬
für befugt zu erachten, alle Handlungen vorzunehmen, welche
dem Vertreter solcher Korporationen in der Regel zukommen: also gerichtliche ¬
und außergerichtliche Vertretung des Zweigvereins, Berufung
einer Generalversammlung 2c. 2c.
Es mag noch erwähnt werden, daß die Aufnahme eines Vereines
als Zweigvereins eines mit dem Charakter einer öffentlichen Korporation
bekleideten Vereins für jenen keine juristische Persönlichkeit begründet.
Vergl. Entsch. des obersten Landes-Gerichts in Bayern Bd. VI, 1.
4) Vergl. zu diesem Artikel auch Art. 3 Ziff. 7 und II. Entwurf ¬
des Bürgerl. Gesetzbuches §§ 29 und 20 des mehrerwähnten ¬
Sächsischen Gesetzes.