Volltext : Bayer, Hieronymus von: Vorträge über den gemeinen ordentlichen Civilproceß

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den  Untergang  des  ordo  judiciorum  eine  Veränderung
erfahren.  Denn  seitdem  die  beiden  Hauptabschnitte  des
Processes  —  jus  und  judicium  —  dergestalt  in  Eins  zusammengeflossen ¬
  waren,  daß  kein  judex  mehr  ernannt,
sondern  die  ganze  Verhandlung  bis  zum  Ende  von  dem
obrigkeitlichen  Richter  allein  geleitet  und  von  diesem
auch  das  Urtheil  gesprochen  wurde,  konnte  von  einem
Gegensatze  der  interrogatio  und  confessio  in  jure  und
in  judicio  ebensowenig  mehr  die  Rede  seyn,  als  von
actionibus  interrogatoriis.  Jetzt  war  vielmehr  jedes  in
einem  Rechtsstreite  vor  Gericht  abgelegte  Geständniß  als
eine  confessio  in  jure  zu  betrachten.  —  Nach  einer  Bemerkung ¬
  des  Juristen  Callistratus  in
Fr.  1.  §.  1.  D.  11.  1.
kann  sogar  vermuthet  werden,  daß  die  interrogationes
schon  vor  der  Aufhebung  des  Formularprocesses  in  das
judicium  verlegt,  und  dadurch  die  interrogatoriae  actiones
überflüssig  geworden  seyen
v.  Savigny,  Syst.  VII.  S.  24  flg.
obgleich  der  Gedanke  an  irgend  eine  Interpolation  dieser
Stelle  bei  unbefangener  Durchlesung  derselben  nicht  leicht
unterdrückt  werden  kann.
Vgl.  Zimmermann,  R.  R.  G.  III.  §.  125  not.  12.
Puchta,  Instit.  II.  S.  176.
Uebrigens  ist  noch  zu  bemerken,  daß  schon  nach  dem
älteren  Rechte  nicht  bloß  eine  Partei,  sondern  auch  der
Prätor  eine  interrogatio  stellen  konnte,  sowie  daß  eine
freiwillige  Erklärung  ohne  vorausgehende  Frage  einer  Antwort
  auf  eine  gestellte  Frage  gleichgehalten  wurde.
Fr.  9.  pr.  §.  1.  D.  11.  1.
Zu  C.
Geständnisse,  welche  eine  Partei  erst  nach  der  litis
contestatio  vor  dem  judex  ablegte,  machten  nach  älterem
            
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