Volltext : Bayer, Hieronymus von: Vorträge über den gemeinen ordentlichen Civilproceß mit Beziehung auf Martin's Lehrbuch

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man  auch  Sachverständige  vorzuschlagen,  welche  jedoch
auch  der  Richter  ohne  Antrag  der  Parteien  beiziehen  kann.
Die  richterliche  Verfügung  hierauf  (welche  übrigens
auch  dann  Statt  findet,  wenn  der  Richter  die  Handlung
von  Amtswegen  vornehmen  will)  besteht  in  der  Festsetzung
eines  Termines  zur  wirklichen  Vornahme  des  Augenscheines, ¬
  wozu  beide  Theile  und  die  Sachverständigen  vorgeladen =
  werden.  Die  Ladung  der  Parteien  ist  zwar  wesentlich =
  nothwendig,
Wernher  IV.  234.
wird  aber  in  der  Regel  doch  nur  für  monitorisch  gehalten, ¬
  d.  h.  wenn  auch  die  Parteien  nicht  erscheinen,
so  wird  die  Augenscheins=Handlung  von  dem  Richter  doch
vorgenommen.
Nur  dann,  wenn  der  zu  besichtigende  Gegenstand  erst
vorgelegt  werden  muß,  oder  wenn  ohne  Zuthun  eines
Theiles  der  Augenschein  gar  nicht  abgehalten  werden
kann,  pflegt  man  peremtorisch  zu  laden.  Die  hiebei  anzudrohenden ¬
  Nachtheile  sind  denjenigen  analog,  welche  bei
dem  Urkundenbeweise  vorkommen.
Schneider  vom  rechtl.  Bew.  §.  509.  u.  510.
In  dem  festgesetzten  Termine  selbst  begibt  sich  der
Richter  nach  vorgängiger  Beeidigung  der  Sachverständigen ¬
  an  Ort  und  Stelle,  läßt  sich  von  den  Parteien  die
einzelnen  Gegenstände,  auf  deren  Besichtigung  es  hauptsächlich ¬
  ankommt,  vorzeigen,  und  sowohl  hierüber,  als
auch  über  das,  was  er  mit  eigenen  Sinnen  wahrgenommen ¬
  hat,  ein  genaues  und  vollständiges  Protokoll  abfassen. ¬
  Wo  durch  eine  bloße  Beschreibung  die  Sache  nicht
anschaulich  genug  gemacht  werden  kann,  sollen  durch  die
beigezogenen  Sachverständigen  Zeichnungen,  Grundrisse
u.  dgl.  verfertiget,  oder  die  bereits  von  den  Parteien
selbst  vorgelegten  nach  dem  Befunde  richtig  gestellt  und
            
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