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Es fehlt gänzlich der Nachweis, warum der Ort des
Kaufabschlusses wesentliche thatsächliche Voraussetzung des
Kaufgeschäftes sei; ebenso gut könnte man sagen, es sei juristisch -
das gleiche, ob der Kauf in X oder Y abgeschlossen
worden sei.
Ganz unbefriedigend scheint mir auch das folgende Urtheil
des O.T. zu Berlin (Seuffert, N. F. III, 79).
Die Klage war darauf gegründet, dass die Streittheile
gemeinschaftlich bei der Bodencreditanstalt in Berlin ein Darlehen ¬
von 4000 fl. aufnehmen, und als Faustpfand eine ihnen
als Miterben zu gleichen Theilen zugefallene Obligation über
8000 fl. hingeben wollten, und dass Verklagter in Klägers
Auftrag die gesammte Darlehenssumme in Empfang genommen
habe. Erst in Veranlassung einer Zeugenaussage machte Klägei
in der Schlussverhandlung geltend, dass die vom Verklagten
für Kläger mit vereinnahmten 4000 fl. nicht ein bei der Bodencreditanstalt ¬
aufgenommenes Darlehen, sondern der Cessionspreis ¬
für einen Antheil von 4000 fl. an der Hypothek von
8000 fl. und von der allgemeinen badischen Versicherungsanstalt ¬
gezahlt seien; Verklagter aber protestirte gegen die verspätete ¬
Klagverbesserung, zugestehend, dass er aus der letztgedachten ¬
Anstalt 4000 fl. empfangen habe.
In zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen, weil
durch das mehrfach veränderte Vorbringen des Klägers eine
Äenderung der Klage eingetreten und deren Intention dunkel
geworden, in der dritten Instanz aber wurde erkannt, dass
nicht jede Äenderung der Klage in ihrer Begründung zureiche,
um dieselbe, wenn darauf die Einlassung erfolgt ist und der
Beklagte gegen die Äenderung protestirt, abzuweisen, vielmehr
nur eine Aenderung der Klage in wesentlichen Stücken, insbesondere ¬
im Gegenstand des Streites und im Klaggrunde diese
Wirkung habe, und eine Aenderung des historischen Theiles
der Klage, insoweit jenes nicht der Fall sei, hiezu nicht genüge; ¬
dass darum das Appellationsgericht den Rechtsgrundsatz