Volltext : Bollinger, Rudolf: Zur Revision der Lehre von der Klagänderung

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Es  fehlt  gänzlich  der  Nachweis,  warum  der  Ort  des
Kaufabschlusses  wesentliche  thatsächliche  Voraussetzung  des
Kaufgeschäftes  sei;  ebenso  gut  könnte  man  sagen,  es  sei  juristisch -
  das  gleiche,  ob  der  Kauf  in  X  oder  Y  abgeschlossen
worden  sei.
Ganz  unbefriedigend  scheint  mir  auch  das  folgende  Urtheil
des  O.T.  zu  Berlin  (Seuffert,  N.  F.  III,  79).
Die  Klage  war  darauf  gegründet,  dass  die  Streittheile
gemeinschaftlich  bei  der  Bodencreditanstalt  in  Berlin  ein  Darlehen ¬
  von  4000  fl.  aufnehmen,  und  als  Faustpfand  eine  ihnen
als  Miterben  zu  gleichen  Theilen  zugefallene  Obligation  über
8000  fl.  hingeben  wollten,  und  dass  Verklagter  in  Klägers
Auftrag  die  gesammte  Darlehenssumme  in  Empfang  genommen
habe.  Erst  in  Veranlassung  einer  Zeugenaussage  machte  Klägei
in  der  Schlussverhandlung  geltend,  dass  die  vom  Verklagten
für  Kläger  mit  vereinnahmten  4000  fl.  nicht  ein  bei  der  Bodencreditanstalt ¬
  aufgenommenes  Darlehen,  sondern  der  Cessionspreis ¬
  für  einen  Antheil  von  4000  fl.  an  der  Hypothek  von
8000  fl.  und  von  der  allgemeinen  badischen  Versicherungsanstalt ¬
  gezahlt  seien;  Verklagter  aber  protestirte  gegen  die  verspätete ¬
  Klagverbesserung,  zugestehend,  dass  er  aus  der  letztgedachten ¬
  Anstalt  4000  fl.  empfangen  habe.
In  zweiter  Instanz  wurde  die  Klage  abgewiesen,  weil
durch  das  mehrfach  veränderte  Vorbringen  des  Klägers  eine
Äenderung  der  Klage  eingetreten  und  deren  Intention  dunkel
geworden,  in  der  dritten  Instanz  aber  wurde  erkannt,  dass
nicht  jede  Äenderung  der  Klage  in  ihrer  Begründung  zureiche,
um  dieselbe,  wenn  darauf  die  Einlassung  erfolgt  ist  und  der
Beklagte  gegen  die  Äenderung  protestirt,  abzuweisen,  vielmehr
nur  eine  Aenderung  der  Klage  in  wesentlichen  Stücken,  insbesondere ¬
  im  Gegenstand  des  Streites  und  im  Klaggrunde  diese
Wirkung  habe,  und  eine  Aenderung  des  historischen  Theiles
der  Klage,  insoweit  jenes  nicht  der  Fall  sei,  hiezu  nicht  genüge; ¬
  dass  darum  das  Appellationsgericht  den  Rechtsgrundsatz
            
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