III. Recht der Schuldverhältnisse.
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nicht berechtigt, ohne Erlaubniß des Verpächters Aenderungen in der
wirthschaftlichen Bestimmung des Grundstücks vorzunehmen, die auf
die Art der Bewirthschaftung über die Pachtzeit hinaus von Einfluß
sind. (§§ 582, 583.
Der Pachtzins ist nach dem Ablauf eines Pachtjahres am
ersten Tage des folgenden zu entrichten, wenn das landwirthschaftliche ¬
Grundstück auf mehrere Jahre verpachtet ist. (§ 584.
Das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters hat privilegirte
Kraft für den gesammten rückständigen Pachtzins.
Dasselbe
erstreckt sich auch auf die Früchte des Grundstücks und
sogar auf
die sonst der Pfändung nicht unterworfenen Sachen des Pächters.
Diese Ausdehnung ist dem Pfandrecht des Verpächters gewährt,
damit er auch bei vorübergehenden Zahlungsstockungen des Pächters
gesichert und diesem gegenüber nachsichtiger sein kann. (§ 585.
Bei einer Verpachtung mit Inventar liegt dem Pächter die Erhaltung ¬
und die gewöhnliche Ergänzung der abgehenden Inventarstücke ¬
ob, während der Verpächter die Verpflichtung hat, Inventarstücke ¬
zu ergänzen, welche in Folge eines von dem Pächter nicht zu
vertretenden Umstandes in Abgang kommen. (§ 586.)
sst das Inventar zum Schätzungswerthe übernommen, so
trägt der Pächter die volle Gefahr des Untergangs. Die von ihm
angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar
Eigenthum des Verpächters. Bei Beendigung der Pacht ist das
vorhandene Inventar zurückzugewähren; dasselbe wird abgeschätzt,
und der Mehrbetrag auf der einen oder andern Seite ausgeglichen.
Der Verpächter hat das Recht, überflüssige, oder besonders werthvolle ¬
Inventarstücke abzulehnen; dieselben werden dann Eigenthum
des Pächters. (§§ 587 bis 589.) Ebenso verhält es sich bei der
Uebernahme eines Landguts auf Grund einer Abschätzung des
wirthschaftlichen Zustands. (§ 594.
Dem Pächter eines Grundstücks steht für die sich auf das mitgepachtete ¬
Inventar beziehenden Forderungen ein Pfandrecht an den
in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu. Dasselbe kann durch
Sicherheitsbestellung abgewendet werden. (§ 590.)
Die Kündigung ist nur für den Schluß eines
Pachtjahrs zulässig ¬
und muß spätestens am ersten Werktage des
letzten, halben
Jahres erfolgen. Wegen Todes des Pächters kann der Verpächter
nicht kündigen, weil die Erben ein großes Interesse an der Fortsetzung ¬
der Pacht haben können, dagegen können die letztern mit
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Ebenso ist das Kündigungsrecht ¬
wegen Versetzung, sowie das dem Miether eingeräumte
Kündigungsrecht bei grundloser Verweigerung der Afterpacht bei der
Pacht ausgeschlossen. (§§ 595,596. Reatz I S.282 Anm. 18 und 19.)
Abweichend vom französischen Recht, in welchem die Remissionsansprüche ¬
in den Art. 1769 ff. genau geregelt sind, hat das B.G.B.