Volltext : Barre, Ernst: Bürgerliches Gesetzbuch und Code civil

III.  Recht  der  Schuldverhältnisse.
164
nicht  berechtigt,  ohne  Erlaubniß  des  Verpächters  Aenderungen  in  der
wirthschaftlichen  Bestimmung  des  Grundstücks  vorzunehmen,  die  auf
die  Art  der  Bewirthschaftung  über  die  Pachtzeit  hinaus  von  Einfluß
sind.  (§§  582,  583.
Der  Pachtzins  ist  nach  dem  Ablauf  eines  Pachtjahres  am
ersten  Tage  des  folgenden  zu  entrichten,  wenn  das  landwirthschaftliche ¬
  Grundstück  auf  mehrere  Jahre  verpachtet  ist.  (§  584.
Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Verpächters  hat  privilegirte
Kraft  für  den  gesammten  rückständigen  Pachtzins.
Dasselbe
erstreckt  sich  auch  auf  die  Früchte  des  Grundstücks  und
sogar  auf
die  sonst  der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Sachen  des  Pächters.
Diese  Ausdehnung  ist  dem  Pfandrecht  des  Verpächters  gewährt,
damit  er  auch  bei  vorübergehenden  Zahlungsstockungen  des  Pächters
gesichert  und  diesem  gegenüber  nachsichtiger  sein  kann.  (§  585.
Bei  einer  Verpachtung  mit  Inventar  liegt  dem  Pächter  die  Erhaltung ¬
  und  die  gewöhnliche  Ergänzung  der  abgehenden  Inventarstücke ¬
  ob,  während  der  Verpächter  die  Verpflichtung  hat,  Inventarstücke ¬
  zu  ergänzen,  welche  in  Folge  eines  von  dem  Pächter  nicht  zu
vertretenden  Umstandes  in  Abgang  kommen.  (§  586.)
sst  das  Inventar  zum  Schätzungswerthe  übernommen,  so
trägt  der  Pächter  die  volle  Gefahr  des  Untergangs.  Die  von  ihm
angeschafften  Stücke  werden  mit  der  Einverleibung  in  das  Inventar
Eigenthum  des  Verpächters.  Bei  Beendigung  der  Pacht  ist  das
vorhandene  Inventar  zurückzugewähren;  dasselbe  wird  abgeschätzt,
und  der  Mehrbetrag  auf  der  einen  oder  andern  Seite  ausgeglichen.
Der  Verpächter  hat  das  Recht,  überflüssige,  oder  besonders  werthvolle ¬
  Inventarstücke  abzulehnen;  dieselben  werden  dann  Eigenthum
des  Pächters.  (§§  587  bis  589.)  Ebenso  verhält  es  sich  bei  der
Uebernahme  eines  Landguts  auf  Grund  einer  Abschätzung  des
wirthschaftlichen  Zustands.  (§  594.
Dem  Pächter  eines  Grundstücks  steht  für  die  sich  auf  das  mitgepachtete ¬
  Inventar  beziehenden  Forderungen  ein  Pfandrecht  an  den
in  seinen  Besitz  gelangten  Inventarstücken  zu.  Dasselbe  kann  durch
Sicherheitsbestellung  abgewendet  werden.  (§  590.)
Die  Kündigung  ist  nur  für  den  Schluß  eines
Pachtjahrs  zulässig ¬
  und  muß  spätestens  am  ersten  Werktage  des
letzten,  halben
Jahres  erfolgen.  Wegen  Todes  des  Pächters  kann  der  Verpächter
nicht  kündigen,  weil  die  Erben  ein  großes  Interesse  an  der  Fortsetzung ¬
  der  Pacht  haben  können,  dagegen  können  die  letztern  mit
Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  kündigen.  Ebenso  ist  das  Kündigungsrecht ¬
  wegen  Versetzung,  sowie  das  dem  Miether  eingeräumte
Kündigungsrecht  bei  grundloser  Verweigerung  der  Afterpacht  bei  der
Pacht  ausgeschlossen.  (§§  595,596.  Reatz  I  S.282  Anm.  18  und  19.)
Abweichend  vom  französischen  Recht,  in  welchem  die  Remissionsansprüche ¬
  in  den  Art.  1769  ff.  genau  geregelt  sind,  hat  das  B.G.B.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer