Volltext : Baron, Julius: ¬Die Condictionen

190
ren;  ich  betone  aber  vielmehr  das,  was  uns  über  die
ängstliche  Ausbildung  der  formulae  legisactionum  und
über  die  daraus  hervorgehende  drückende  Abhängig
keit  der  Processparteien  von  den  ältesten  Rechtskundigen, -
  den  Pontifices,  berichtet  wird.  Diese  Formeln
müssen  in  zwei  Arten  zerfallen  sein:  die  allgemein
vorkommenden  (z.  B.  die  provocatio  sacramento,  die
Bürgenstellung,  die  Aufforderung  zum  Wiedererscheinen), ¬
  und  die  einer  jeden  Spezialklage  eigenthümlichen;
jene  Aengstlichkeit  ist  sicherlich  nur  bei  letzteren  von
Bedeutung  gewesen;  hier  ist  sie  aber  nur  dann  verständlich, -
  wenn  es  sich  um  die  richtige  Angabe  des
Klagegrundes  handelte;  mag  auch  das  von  Gaius  4.  11
berichtete  Beispiel  vom  Objecte  hergenommen  sein:
Gaius  will  eben  ein  Beispiel  bringeu,  welches  die
äusserste  Grenze  des  Formalismus  charakterisirt.
Was  die  1.  a.  per  iudicis  arbitrive  postulationem
betrifft,  so  ist  es  bei  dem  Zustand  der  Quellen  gewagt,
eine  so  specielle  Frage  nicht  bloss  erörtern,  sondern
auch  entscheiden  zu  wollen.  Die  Schriftsteller,  welche
sich  darüber  auslassen,  bejahen  sie  allesammt:  Keller,
Rudorff,  Bethmann-Hollweg  sind  einstimmig,  dass  die
Causa  in  iure  angeführt  wurde9).  Dafür  spricht  der
Umstand,  dass  diese  Legisactio  durch  Specialgesetze
für  einzelne  Fälle  verordnet  wurde  (durch  die  zwölf
Tafeln  für  die  controversia  de  fine,  für  die  act.  familiae
erciscundae,  für  falsae  vindiciae,  für  die  act.  aquae
pluv.  arc.);  wer  diese  Gunst  des  Gesetzes  geniessen
wollte,  musste  doch  den  Grund  angeben,  der  ihn  dazu
berechtigte.
Von  der  1.  a.  per  manus  iniectionem  steht  es  durch
die  bei  Gaius  4,  21  überlieferte,  vor  dem  Magistrat
9)  Keller,  Cprocess  §  17  im  Anfang;  Rudorff,  Rechtsg.  Bd.  2
§  22  S.  82;  Bethmann-Hollweg,  Cprocess  1,  167  Note  17.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer