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ren; ich betone aber vielmehr das, was uns über die
ängstliche Ausbildung der formulae legisactionum und
über die daraus hervorgehende drückende Abhängig
keit der Processparteien von den ältesten Rechtskundigen, -
den Pontifices, berichtet wird. Diese Formeln
müssen in zwei Arten zerfallen sein: die allgemein
vorkommenden (z. B. die provocatio sacramento, die
Bürgenstellung, die Aufforderung zum Wiedererscheinen), ¬
und die einer jeden Spezialklage eigenthümlichen;
jene Aengstlichkeit ist sicherlich nur bei letzteren von
Bedeutung gewesen; hier ist sie aber nur dann verständlich, -
wenn es sich um die richtige Angabe des
Klagegrundes handelte; mag auch das von Gaius 4. 11
berichtete Beispiel vom Objecte hergenommen sein:
Gaius will eben ein Beispiel bringeu, welches die
äusserste Grenze des Formalismus charakterisirt.
Was die 1. a. per iudicis arbitrive postulationem
betrifft, so ist es bei dem Zustand der Quellen gewagt,
eine so specielle Frage nicht bloss erörtern, sondern
auch entscheiden zu wollen. Die Schriftsteller, welche
sich darüber auslassen, bejahen sie allesammt: Keller,
Rudorff, Bethmann-Hollweg sind einstimmig, dass die
Causa in iure angeführt wurde9). Dafür spricht der
Umstand, dass diese Legisactio durch Specialgesetze
für einzelne Fälle verordnet wurde (durch die zwölf
Tafeln für die controversia de fine, für die act. familiae
erciscundae, für falsae vindiciae, für die act. aquae
pluv. arc.); wer diese Gunst des Gesetzes geniessen
wollte, musste doch den Grund angeben, der ihn dazu
berechtigte.
Von der 1. a. per manus iniectionem steht es durch
die bei Gaius 4, 21 überlieferte, vor dem Magistrat
9) Keller, Cprocess § 17 im Anfang; Rudorff, Rechtsg. Bd. 2
§ 22 S. 82; Bethmann-Hollweg, Cprocess 1, 167 Note 17.