fullscreen : Lehrbuch des gesammten heutigen gemeinen deutschen Privatrechtes (1)

656  Zweites  Buch.  Fünfter  Abschnitt.  Erstes  Kapitel.
Sache  (possessio  naturalis),  wie  die  possessio  ad  interdicta. ¬
  Dies  ist  das  gemeine  Recht,  und  folgt  daraus  von
selbst,  daß  der  Verlust  des  Besitzes  an  sich  das  Pfandrecht  an
der  Sache  nicht  verloren  mache  2).  Wie  könnte  sonst  der  Pfandgläubiger ¬
  die  possessorischen  Rechtsmittel  haben?  Uebrigens
ist  das  ältere  deutsche  Recht  in  den  Particularrechten
nur  an  dem  Satze  hier  noch  erkennbar,  der  der  einzige  Rest
der  alten  Satzung  im  heutigen  Pfandrechte  ist:  daß  alle  Pfänder ¬
  gerichtlich  verkauft  werden  müssen  2).  Die  anderen  charakteristischen ¬
  Sätze  der  alten  Satzung  sind  alle  verschwunden,
namentlich  1)  daß  der  Gläubiger  das  Pfand  zu  Eigenthum
erhält,  wenn  der  Schuldner  in  Folge  der  Aufbietung  nicht
zahlt;  er  ist  durch  ein  ausdrückliches  Reichsgesetz  aufgehoben ¬
  4),  widersprach  auch  schon  dem  bekannten  römischen  Verbote ¬
  des  pacti  commissorii  bei  Verpfändungen;  2)  daß  die
Forderung  des  Gläubigers  aufhört,  wenn  das  Pfand  durch
Zufall  verloren  geht,  was  in  einigen  Particularrechten  zwar
ausdrücklich  aufgehoben  ist  5),  aber  als  ein  directer  Widerspruch
gegen  die  römischen  Gesetze  von  selbst  nicht  fortbestehen  könnte;
endlich  3)  daß  der  Pfandgläubiger  seine  Forderung  mit  seinem
Eide  erhärten  kann,  was  mit  der  heutigen  Beweistheorie  nicht
vereinbar  war.
§.  304.
B.  Heutige  Entstehungsarten  des  Faustpfandes  an
Mobilien.
Im  Ganzen  bilden  die  römischen  Entstehungsgründe
wonach  man  alles  Pfandrecht  in  willkührliches  und  nothwendiges ¬
  eintheilt,  die  Grundlage.  Das  letztere,  so  weit  es
das  richterliche  oder  das  prätorische  Pfandrecht  ist,  steht
————
2)  Anders  ist  es  nach  dem  Code  civil  u.  Bad.  Landr.  a.  2076:
„In  allen  Fällen  hat  ein  Vorrecht  auf  das  Faustpfand
nur  so  weit  statt,  als  dieses  dem  Gläubiger  zur  Innhabung
überliefert  und  darin  geblieben  ist.  Offenbar  hängt  diese  Abnormität ¬
  mit  der  Regel  :  »en  fait  des  meubles  la  possession  vaut
titree  zusammen,  worüber  oben  §.  238.  N.  6.
3)  Statt  aller  Anderer  s.  Glück  Commentar  XIX.  S.  408.
4)  Reichs=Pol.=O.  von  1577  Tit.  20.  §  5.
5)  Vgl  z.  B.  sächs.  Constit.  im  Cod.  Augnst.  II.  28.
            
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