Volltext : Baron, Julius: ¬Die Gesammtrechtsverhältnisse in Römischen Recht

§.  19.  Verhältniß  der  Gesammtobligation  und  der  Sonderobligationen.  233
4.  §.  19.  Verhältniß  der  Gesammtobligation  und  der  Sonderobligationen. ¬
  Sog.  objectiver  Bestand  und  subjective  Beziehung.
Im  nächstfolgenden  §.  20.  werden  wir  aus  dem  Sprachgebrauch
der  Quellen  die  Gesammtobligation  und  die  Sonderobligationen
nachweisen.  Jetzt  befinden  wir  uns  noch  immer  in  dem  Stadium,
wo  wir  a  priori  und  vom  allgemeinen  Standpunkte  aus  diejenigen
Rechtsgrundsätze  zu  erforschen  suchen,  die  mit  Nothwendigkeit  aus
dem  Begriff  und  Wesen  der  Correalobligation  hervorgehen.  Hierfür
bieten  uns  die  Quellen  in  der  uns  vorliegenden  Gestalt  bekanntlich
nur  wenig  Anhalt;  denn  wenn  die  Römischen  Juristen  mit  allgemeinen ¬
  Begriffen  überhaupt  nicht  gerade  häufig  operirt  zu  haben
scheinen,  so  haben  jedenfalls  die  Compilatoren,  was  sich  in  den
Schriften  der  Juristen  an  Deductionen  vorfand,  in  ihr  Werk  nur
selten  aufgenommen.  Nothgedrungen  also  lassen  wir  die  Quellen
vorläufig  bei  Seite,  und  führen  noch  immer  unsre  eignen  Gedanken
vor.  Wenn  es  auf  den  Beweis  der  also  gewonnenen  speziellen
Rechtssätze  ankommen  wird,  werden  wir  die  Quellen  reden  lassen.
Wir  unterscheiden  in  der  obligatio  communis')  (Correalobligation) ¬
  eine  Gesammtobligation  und  mehrere  Sonderobligationen
wie  in  der  servitus  communis*)  eine  Gesammtservitut  und  mehrere
Sonderservituten,  aber  das  Verhältniß  der  Sonderobligationen
unter  einander  ist  häufig  ein  andres  als  das  der  Sonderservituten. ¬
  Zwar  verfolgen  alle  in  einem  Gesammtrechtsverhältniß
stehenden  Personen  eigne  Zwecke  und  eignes  Interesse;  und  deshalb
kann  ein  jeder  Miteigenthümer  des  herrschenden  Grundstücks  die
Servitut  ausüben,  einklagen  (nur  die  Remission  ist  ihm  verboten),
und  jeder  Miteigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  ist  der  richtige
Verklagte.  Allein  dieses  eigne  Interesse  kann  doch,  wenn  das
Grundstück  intellectuell  getheilt  ist,  niemals  verfolgt  werden,  ohne
das  Interesse  der  Genossen  zu  berühren;  eine  pars  pro  indiviso
kann  eine  Servitut  weder  haben  noch  gewähren*);  nur  für  das
ganze  und  an  dem  ganzen  Grundstück  findet  die  Servitut  Statt
)  Ueber  diesen  Ausdruck  s.  unten  §.  20.
2)  Ueber  diesen  Ausdruck  s.  oben  Abschn.  4.  §.  12.  S.  156.
3)  S.  oben  Abschn.  4.  §.  7.  S.  133  ff.  §.  12.  S.  153  ff.
            
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