§. 19. Verhältniß der Gesammtobligation und der Sonderobligationen. 233
4. §. 19. Verhältniß der Gesammtobligation und der Sonderobligationen. ¬
Sog. objectiver Bestand und subjective Beziehung.
Im nächstfolgenden §. 20. werden wir aus dem Sprachgebrauch
der Quellen die Gesammtobligation und die Sonderobligationen
nachweisen. Jetzt befinden wir uns noch immer in dem Stadium,
wo wir a priori und vom allgemeinen Standpunkte aus diejenigen
Rechtsgrundsätze zu erforschen suchen, die mit Nothwendigkeit aus
dem Begriff und Wesen der Correalobligation hervorgehen. Hierfür
bieten uns die Quellen in der uns vorliegenden Gestalt bekanntlich
nur wenig Anhalt; denn wenn die Römischen Juristen mit allgemeinen ¬
Begriffen überhaupt nicht gerade häufig operirt zu haben
scheinen, so haben jedenfalls die Compilatoren, was sich in den
Schriften der Juristen an Deductionen vorfand, in ihr Werk nur
selten aufgenommen. Nothgedrungen also lassen wir die Quellen
vorläufig bei Seite, und führen noch immer unsre eignen Gedanken
vor. Wenn es auf den Beweis der also gewonnenen speziellen
Rechtssätze ankommen wird, werden wir die Quellen reden lassen.
Wir unterscheiden in der obligatio communis') (Correalobligation) ¬
eine Gesammtobligation und mehrere Sonderobligationen
wie in der servitus communis*) eine Gesammtservitut und mehrere
Sonderservituten, aber das Verhältniß der Sonderobligationen
unter einander ist häufig ein andres als das der Sonderservituten. ¬
Zwar verfolgen alle in einem Gesammtrechtsverhältniß
stehenden Personen eigne Zwecke und eignes Interesse; und deshalb
kann ein jeder Miteigenthümer des herrschenden Grundstücks die
Servitut ausüben, einklagen (nur die Remission ist ihm verboten),
und jeder Miteigenthümer des dienenden Grundstücks ist der richtige
Verklagte. Allein dieses eigne Interesse kann doch, wenn das
Grundstück intellectuell getheilt ist, niemals verfolgt werden, ohne
das Interesse der Genossen zu berühren; eine pars pro indiviso
kann eine Servitut weder haben noch gewähren*); nur für das
ganze und an dem ganzen Grundstück findet die Servitut Statt
) Ueber diesen Ausdruck s. unten §. 20.
2) Ueber diesen Ausdruck s. oben Abschn. 4. §. 12. S. 156.
3) S. oben Abschn. 4. §. 7. S. 133 ff. §. 12. S. 153 ff.