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digkeit in irgend einer Weise für das demnächstige Reichsgericht zum Vorbilde
zu nehmen, außer daß eben selbstverständlich das Reichsgericht wie das Oberhandelsgericht ¬
ein höchstes Ecricht sein soll. Die Organisation des Oberhandelsgerichts ¬
mußte beim Margel eines einheitlichen Proceßgesetzes ein
Nothbehelf sein, bei welchem trotz der großen Verschiedenheit der nach den
einzelnen Proceßgesetzen maßgebenden Rechtsmittel das Oberhandelsgericht —
nun mit ganz verschiedenen Besugnissen für die verschiedenen Staaten, ja
Provinzen — einfach in Handelssachen an die Stelle des betreffenden obersten ¬
Landesgerichtes gesetzt ist. Es ist durch diese Competenz allerdings bewirkt ¬
worden, daß das Oberhandelsgericht nicht selten auch particulares Recht
zur Anwendung zu bringen hatte, da die Qualität der Proceßsache, nicht das
zur Anwendung kommende Recht die Zuständigkeit bestimmt. Gleichwohl liegt
es in der Natur der Sache, daß, abgesehen von processualischen Schwierigkeiten ¬
gerade in Handelssachen die besonders schwierigen Verhältnisse des
particularen Rechts, insbesondere Rechtsstreitigkeiten, in denen die Schwierigkeit
in der Handhabung von Verfassungs- und Verwaltungsgesetzen der Einzelstaaten ¬
beruht, nur eine verhältnißmäßig unbedeutende Rolle spielen, während
das bei einem allgemeinen Reichsgerichte ganz anders sich verhalten würde.
Für Elsaß=Lothringen ist bekanntlich das Oberhandelsgericht an die Stelle
des Französischen Cassationshofs getreten. Aus diesen ganz anomalen Verhältnissen ¬
sind Schlüsse für die Wirksamkeit eines allgemeinen Reichsgerichts
schwerlich mit Sicherheit zu ziehen.
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Druck von J. Dräger's Buchdruckerei (C. Feicht) in Berlin.
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