Volltext : Bar, Carl Ludwig von: ¬Das deutsche Reichsgericht

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digkeit  in  irgend  einer  Weise  für  das  demnächstige  Reichsgericht  zum  Vorbilde
zu  nehmen,  außer  daß  eben  selbstverständlich  das  Reichsgericht  wie  das  Oberhandelsgericht ¬
  ein  höchstes  Ecricht  sein  soll.  Die  Organisation  des  Oberhandelsgerichts ¬
  mußte  beim  Margel  eines  einheitlichen  Proceßgesetzes  ein
Nothbehelf  sein,  bei  welchem  trotz  der  großen  Verschiedenheit  der  nach  den
einzelnen  Proceßgesetzen  maßgebenden  Rechtsmittel  das  Oberhandelsgericht  —
nun  mit  ganz  verschiedenen  Besugnissen  für  die  verschiedenen  Staaten,  ja
Provinzen  —  einfach  in  Handelssachen  an  die  Stelle  des  betreffenden  obersten ¬
  Landesgerichtes  gesetzt  ist.  Es  ist  durch  diese  Competenz  allerdings  bewirkt ¬
  worden,  daß  das  Oberhandelsgericht  nicht  selten  auch  particulares  Recht
zur  Anwendung  zu  bringen  hatte,  da  die  Qualität  der  Proceßsache,  nicht  das
zur  Anwendung  kommende  Recht  die  Zuständigkeit  bestimmt.  Gleichwohl  liegt
es  in  der  Natur  der  Sache,  daß,  abgesehen  von  processualischen  Schwierigkeiten ¬
  gerade  in  Handelssachen  die  besonders  schwierigen  Verhältnisse  des
particularen  Rechts,  insbesondere  Rechtsstreitigkeiten,  in  denen  die  Schwierigkeit
in  der  Handhabung  von  Verfassungs-  und  Verwaltungsgesetzen  der  Einzelstaaten ¬
  beruht,  nur  eine  verhältnißmäßig  unbedeutende  Rolle  spielen,  während
das  bei  einem  allgemeinen  Reichsgerichte  ganz  anders  sich  verhalten  würde.
Für  Elsaß=Lothringen  ist  bekanntlich  das  Oberhandelsgericht  an  die  Stelle
des  Französischen  Cassationshofs  getreten.  Aus  diesen  ganz  anomalen  Verhältnissen ¬
  sind  Schlüsse  für  die  Wirksamkeit  eines  allgemeinen  Reichsgerichts
schwerlich  mit  Sicherheit  zu  ziehen.
—
Druck  von  J.  Dräger's  Buchdruckerei  (C.  Feicht)  in  Berlin.

(590)
            
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