Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

Vorwort. 
Vorwort zur eilften Auflage. 
Das Buch erscheint dieses Mal um fünf Bogen vermehrt. Daß 
es „die Ansichten von Arndts, nicht die unsrigen mittheilen solle", haben 
wir auch jetzt als Regel festgehalten; doch die Zwischenzeit von drei 
Jahren hat es uns geboten und ermöglicht, manches zu berücksichtigen, 
was bei der vorigen Auflage im Drange der Arbeit unbeachtet bleiben 
mußte, manches zu ändern, wozu wir uns unmittelbar nach des Verf 
Tode zu entschließen nicht vermochten. 
Die Literatur der letzten zehn Jahre ist nun nicht mehr blos an 
geführt, sondern auch nach Thunlichkeit verwerthet, wodurch kleine 
Aenderungen (ganz ausnahmsweise selbst berichtigende Bemerkungen) 
unvermeidlich wurden. 
Die civilrechtlichen Gesetze des deutschen Reiches sind in dieser Auf 
lage zum ersten Male berücksichtigt. Zwar mußten wir uns auf eine 
knappe Angabe ihres Inhaltes, zuweilen auf ihre bloße Allegirung be 
schränken; aber ein Mehreres liegt doch wohl außerhalb der Aufgabe 
eines Pandekten=Lehrbuchs, und findet sich ohnehin schon übersichtlich 
dargestellt in dem verdienstlichen, von uns oft citirten Werke Mandry's 
(dessen zweite, kürzlich erschienene Auflage von uns nicht mehr benutzt 
werden konnte); einen Ueberblick bietet auch desselben Verf.'s Skizze in 
der 4. Aufl. von Holtzendorff's Encyklopädie. 
Eine Ergänzung ganz anderer Art, nämlich in der Richtung der 
romanischen Literatur, Gesetzgebung und Spruchpraxis, bietet Serafini's 
italienische Bearbeitung des vorliegenden Lehrbuches; daß wir nichts 
aus ihr entlehnten, hat seinen Grund in der selbständigen Bedeutung, 
welche wir neben dem Originale ihr beilegen. 
Ganz neu ist der §. 228a in der Lehre von der Collision der Aus 
übung mehrerer Forderungen, die durch die Reichsgesetzgebung so tief 
greifende Aenderungen erfahren hat; dann der §. 393 als Einleitung 
zum Familienrechte, der uns durch die Analogie der §§. 463, 126,
	        
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