Vorwort.
Vorwort zur eilften Auflage.
Das Buch erscheint dieses Mal um fünf Bogen vermehrt. Daß
es „die Ansichten von Arndts, nicht die unsrigen mittheilen solle", haben
wir auch jetzt als Regel festgehalten; doch die Zwischenzeit von drei
Jahren hat es uns geboten und ermöglicht, manches zu berücksichtigen,
was bei der vorigen Auflage im Drange der Arbeit unbeachtet bleiben
mußte, manches zu ändern, wozu wir uns unmittelbar nach des Verf
Tode zu entschließen nicht vermochten.
Die Literatur der letzten zehn Jahre ist nun nicht mehr blos an
geführt, sondern auch nach Thunlichkeit verwerthet, wodurch kleine
Aenderungen (ganz ausnahmsweise selbst berichtigende Bemerkungen)
unvermeidlich wurden.
Die civilrechtlichen Gesetze des deutschen Reiches sind in dieser Auf
lage zum ersten Male berücksichtigt. Zwar mußten wir uns auf eine
knappe Angabe ihres Inhaltes, zuweilen auf ihre bloße Allegirung be
schränken; aber ein Mehreres liegt doch wohl außerhalb der Aufgabe
eines Pandekten=Lehrbuchs, und findet sich ohnehin schon übersichtlich
dargestellt in dem verdienstlichen, von uns oft citirten Werke Mandry's
(dessen zweite, kürzlich erschienene Auflage von uns nicht mehr benutzt
werden konnte); einen Ueberblick bietet auch desselben Verf.'s Skizze in
der 4. Aufl. von Holtzendorff's Encyklopädie.
Eine Ergänzung ganz anderer Art, nämlich in der Richtung der
romanischen Literatur, Gesetzgebung und Spruchpraxis, bietet Serafini's
italienische Bearbeitung des vorliegenden Lehrbuches; daß wir nichts
aus ihr entlehnten, hat seinen Grund in der selbständigen Bedeutung,
welche wir neben dem Originale ihr beilegen.
Ganz neu ist der §. 228a in der Lehre von der Collision der Aus
übung mehrerer Forderungen, die durch die Reichsgesetzgebung so tief
greifende Aenderungen erfahren hat; dann der §. 393 als Einleitung
zum Familienrechte, der uns durch die Analogie der §§. 463, 126,