§ 1844-1850
Gemeindewaisenrat
Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel
streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses ¬
im Rechtswege geltend gemacht werden.") 1s
§ 1844. Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen ¬
den Vormund anhalten, für das seiner Verwaltung unterliegende
Vermögen Sicherheit zu leisten.") Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung ¬
bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen.
Das Vormundschaftsgericht kann, solange das Amt des Vormundes
dauert, jederzeit die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der Sicherheit ¬
anordnen.
Bei der Bestellung, Änderung oder Aufhebung der Sicherheit wird
die Mitwirkung des Mündels durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ¬
ersetzt.
Die Kosten der Sicherheitsleistung sowie der Änderung oder der
Aufhebung fallen dem Mündel zur Last.
§ 1845. Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum
Vormunde bestellte eheliche Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so
liegen ihnen die im § 1669 bestimmten Verpflichtungen ob.20
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund
§ 1846.
an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht ¬
die im Interesse des Mündels erforderlichen Maßregeln zu
treffen.21
§ 1847. Das Vormundschaftsgericht soll 22) vor einer von ihm
zu treffenden Entscheidung auf Antrag des Vormundes oder des
Gegenvormundes Verwandte oder Verschwägerte *3) des Mündels hören,
wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann. In wichtigen Angelegenheiten soll
die Anhörung auch ohne Antrag erfolgen; wichtige Angelegenheiten
sind insbesondere die Volljährigkeitserklärung,*) die Ersetzung ¬
der Einwilligung zur Eheschließung im Falle des § 1304,
die Ersetzung der Genehmigung im Falle des § 1337, die Entlassung
aus dem Staatsverband 23) und die Todeserklärung.26
Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel
Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von
dem Vormundschaftsgerichte festgesetzt.?)
§ 1848. Verletzt der Vormundschaftsrichter vorsätzlich oder fahrlässig ¬
die ihm obliegenden Pflichten,'s) so ist er dem Mündel nach § 839
20) 30
Abs. 1, 3 verantwortli
IV. Mitwirkung des Gemeindewaisenrats.31)
hat dem Vormundschafts§ ¬
1849. Der Gemeindewaisenrat
sich im einzelnen Falle zum
gerichte die Personen vorzuschlagen,"2) die
Vormunde, Gegenvormund oder Mitglied eines Familienrats ¬
eignen."
§ 1850. Der Gemeindewaisenrat hat in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts ¬
darüber zu wachen, daß die Vormünder der sich in
seinem Bezirk aufhaltenden Mündel für die Person der Mündel, insbe567 ¬