Metadaten : Rosenthal, Heinrich: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz

§  1844-1850
Gemeindewaisenrat
Ansprüche,  die  zwischen  dem  Vormund  und  dem  Mündel
streitig  bleiben,  können  schon  vor  der  Beendigung  des  Vormundschaftsverhältnisses ¬
  im  Rechtswege  geltend  gemacht  werden.")  1s
§  1844.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen ¬
  den  Vormund  anhalten,  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende
Vermögen  Sicherheit  zu  leisten.")  Die  Art  und  den  Umfang  der  Sicherheitsleistung ¬
  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen.
Das  Vormundschaftsgericht  kann,  solange  das  Amt  des  Vormundes
dauert,  jederzeit  die  Erhöhung,  Minderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit ¬
  anordnen.
Bei  der  Bestellung,  Änderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit  wird
die  Mitwirkung  des  Mündels  durch  die  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  ersetzt.
Die  Kosten  der  Sicherheitsleistung  sowie  der  Änderung  oder  der
Aufhebung  fallen  dem  Mündel  zur  Last.
§  1845.  Will  der  zum  Vormunde  bestellte  Vater  oder  die  zum
Vormunde  bestellte  eheliche  Mutter  des  Mündels  eine  Ehe  eingehen,  so
liegen  ihnen  die  im  §  1669  bestimmten  Verpflichtungen  ob.20
Ist  ein  Vormund  noch  nicht  bestellt  oder  ist  der  Vormund
§  1846.
an  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  verhindert,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht ¬
  die  im  Interesse  des  Mündels  erforderlichen  Maßregeln  zu
treffen.21
§  1847.  Das  Vormundschaftsgericht  soll  22)  vor  einer  von  ihm
zu  treffenden  Entscheidung  auf  Antrag  des  Vormundes  oder  des
Gegenvormundes  Verwandte  oder  Verschwägerte  *3)  des  Mündels  hören,
wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
Kosten  geschehen  kann.  In  wichtigen  Angelegenheiten  soll
die  Anhörung  auch  ohne  Antrag  erfolgen;  wichtige  Angelegenheiten
sind  insbesondere  die  Volljährigkeitserklärung,*)  die  Ersetzung ¬
  der  Einwilligung  zur  Eheschließung  im  Falle  des  §  1304,
die  Ersetzung  der  Genehmigung  im  Falle  des  §  1337,  die  Entlassung
aus  dem  Staatsverband  23)  und  die  Todeserklärung.26
Die  Verwandten  und  Verschwägerten  können  von  dem  Mündel
Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen  wird  von
dem  Vormundschaftsgerichte  festgesetzt.?)
§  1848.  Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig ¬
  die  ihm  obliegenden  Pflichten,'s)  so  ist  er  dem  Mündel  nach  §  839
20)  30
Abs.  1,  3  verantwortli
IV.  Mitwirkung  des  Gemeindewaisenrats.31)
hat  dem  Vormundschafts§ ¬
  1849.  Der  Gemeindewaisenrat
sich  im  einzelnen  Falle  zum
gerichte  die  Personen  vorzuschlagen,"2)  die
Vormunde,  Gegenvormund  oder  Mitglied  eines  Familienrats ¬
  eignen."
§  1850.  Der  Gemeindewaisenrat  hat  in  Unterstützung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder  der  sich  in
seinem  Bezirk  aufhaltenden  Mündel  für  die  Person  der  Mündel,  insbe567 ¬

            
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