Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 3 (1864))

über die Julianische Edictsredaktion.

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Rechtsmittel eine unerwartete, aber bisher noch nicht gehörig ge-
würdigte Bestätigung durch einen merkwürdigen Parallelismus des
Civilrechts.
Im Gegensatz des mittelbaren magistratischen Rechts bezeichnet
dieser überaus vieldeutige Rechtsbegriff freilich das ganze durch das
Gesetz der Civitas, des Staates oder der Bürgerschaft unmittel-
bar bestimmte Rechtsgebiet: . er umfaßt also auch das Staatsge-
setz der Zwölf Tafeln und die neuern Spezialgesetze oder die ver-
alteten Legis Actionen des streitigen bürgerlichen Rechts: Rechts-
normen, die von dem Edicte (absolute Vorschriften ausgenommen)
längst antiquiert und überwachsen sind.^)
Allein es giebt ein engeres Gebiet des eigentlichen Jus ci-
vile, im Gegensatz der Lex und der Legis Actiones. Es ist das
Gebiet der friedlichen bürgerlichen Rechtsgeschäfte, jenes Jus ci-
vile, in welchem die Römischen Juris consulti schalten und welches
in dem Jus civile des Quintus Mucius seinen ersten, in dem
Jus civile des Massurius Sabinus seinen zweiten wissenschaftlichen
Gesammtausdruck empfieng. Aus dem Volksleben entsprungen,
gleich dem obrigkeitlichen Recht, verhält es sich zu diesem wie das
Gewohnheitsrecht zum Gerichtsgebrauch, wie Rechtsbegründung zur
Rechtsverfolgung. Es hat seine stehenden Formeln so gut wie das
Edict, aber es sind Formen des Rechtsgeschäfts, nicht des Rechts-
streits. Die einstigen civilrechtlichen Formulare des Rechtsstreits,
die Legis Actiones, sind frühzeitig abgestorben und veraltet.
Dieses Jus civile der bürgerlichen Rechtsgeschäfte ist es Von
dem wir reden.
Das Sabinussystem, also die neuere Redaktion im Anfang der
Monarchie, ist aus der Litteratur der Commentatoren in seiner
dreifachen Gruppierung noch deutlich zu erkennen. Eine anschauliche,
wenn auch in der Gliederung nicht überall zutreffende Ueberficht
hat Leist in der seinen Römischen Rechtssystemen beigegebenen
zweiten Tafel Versucht.
Es beginnt mit Testament, Legat und Tradition einzelner Sachen.
Dann folgt das Obligationenrecht und zwar:
Erstlich: Contracte: Kauf, Societät (Communion) Dos.
Zweitens: Delicte: Entwendung unter Ehegatten, Tutel

*“) Gai.4, 11. 31 Vgl. mit L. 7. §. 7 D de pact. (2, 14), L. 28. §.2
D Ex. q. c. mai. (4, 6), L. 2. pr. D Ne quid in loco publ. (43, 8.)

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