Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 22 (1903))

7. Zur Lehre vom Besitz des Mannes am eingebrachten Vermögen beim Güterstande der Verwaltung und Nutznießung

5.

Zur Lehre vom Gesthe -es Mannes
am eingebrachten Vermögen beim Güterstande der
Vermattung und Nutznießung.
Von Rechtsanwalt lUlmantl in Magdeburg.

1. Das Vermögen der Frau wird mangels eines Ehevertrags,
welcher Abweichendes bestimmt, durch die Eheschließung der Verwaltung
und Nutznießung des Mannes unterworfen (§ 1363 Abs. 1 B.G.B.),
dergestalt, daß der Mann berechtigt ist, die zum eingebrachten Gute
gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen (§ 1373 B.G.B.). Hieraus
ergibt sich, daß die Tatsache der Eheschließung allein es ist, welche
kraft Gesetzes das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Mannes
begründet, ohne daß es einer besonderen Einbringung als eines Willens-
akts der Frau bedarf, und daß das Verwaltungs- und Nutznießungs-
recht des Mannes sich nur auf diejenigen Sachen erstreckt, welche Eigen-
tum der Frau sind, weil nur diese Sachen Vermögen der Frau sind.
Hieraus ergibt sich ferner, daß der Mann Besitz nur infolge der
Besitznahme erlangt?) Die Besitznahme ist ein Ausfluß des ehe-
männlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts und eine Betätigung
dieses Rechtes. Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn der gesetz-
liche Güterstand der Gütertrennung oder ein vertraglicher Güterstand
durch Ehevertrag aufgehoben und an die Stelle des aufgehobenen
Güterstandes durch Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Ver-
waltung und Nutznießung gesetzt wird. In den: letzteren Falle ist der
x) Mot. Bd. 4 S. 295.
2) Vgl. die Schrift des Verfassers: Das gesetzliche eheliche Güterrecht in
Deutschland S. 16.
*) Vgl. der Verf. a. a. O. S. 20.

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