Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 8 (1894))

15.4

Krückmann.

Aus allen Erörterungen über Sondergut und beschränkte
Haftung erhellt
1. daß überall und nur da, wo Sondergutseigenthum und
persönliche Haftung Zusammentreffen und wo die Exekution auf be-
stimmte als Theil eines größeren Vermögens erscheinende Objekte
beschränkt ist, die beschränkte Haftung, d. i. die qualifizirte Pfand-
Haftung, vorliegt, deren wesentliche Eigenschaft ist, daß mit dem
Haftobjekt auch die Schuld untergeht. Dies trifft zu bei Schiffs-
gläubigerrecht, Hypothek, Grundschuld, bei der Rechtswohlthat des
Inventars und der Separation, dem älteren Bergwerkseigen, dem
altdeutschen Rentengut und Pfand und bei der Klage aus Art. 147
H.G.B. Modifizirt sind gewöhnlich die Grundsätze von der datio
in solutum, insofern Ueberschüsse über die Schuld nicht dem Gläu-
biger, sondern regelmäßig dem Schuldner zu gute kommen.
2. Ist eine Beschränkung vorhanden, bezieht sie sich jedoch nicht
auf die Exekution in bestimmte Objekte z. B. bei der alten römischen
Separation und beim peculium profecticium, so haben wir eine
bloße Maximalhaftung.
3. Liegt jedoch von einer Beschränkung überhaupt nichts vor,
so haben wir entweder
a) lediglich eine actio in rem scripta g. 23. Noxalklage, actio
quod metus causa. Dieselbe kann unter Umständen mit der Befugniß
der Hingabe z. B. des caput ausgerüstet sein, jedoch ist dies nicht
wesentlich. Man verwechsele diese Befugniß jedoch nicht mit dem
von Ehrenberg §. 3 insbesondere S. 14 f. dargestellten Abandon.
Dieser ist Verzicht auf das Sondergut zu Gunsten des
Gläubigers mit Wirkung der Schuldtilgung. Bei der actio i. r.
scr. bedeutet der Abandon nur, daß die zur Bestimmung des Schuldners
dienende res fortgeschafft wird, so daß die persönliche Schuldhaftuug
des konkreten Schuldners, aber nicht die Schuld selber untergeht.
Beides trifft nur dann zusammen, wenn die res an den Gläubiger
kommt, dann geht die Schuld durch Konfusion aber nicht durch
Hingabe an Zahlungsstatt unter.
oder b) wir haben ein gewöhnliches Pfandrecht als Accesso-
rium einer gewöhnlichen Forderung z. B. gesetzliches Pfandrecht zu
Gunsten des Legatars an der Portion des Belasteten.
oder c) beides ist kombinirt bei Lehngut und Reallast.

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