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Abschn. 2.] Beständige Bedingungen.
Sache des hiesigen authorisirten Dispacheurs. ¬
Den ersten Punkt dieses Satzes hat keine Com= | |
panie; den zweiten allein die 7 A. C.; den lezten
nur die 4 V. G.; 3 V. S.; Ae. A. C.; S. u. F.
A. C.; M. A. C. u. 2 M. A. C.
19) Jn Rücksicht dieses Artikels weichen die Pläne sehr
von einander ab. Nur die A. C. hat ihn gar nicht. Um die
Verschiedenheiten besser neben einander stellen zu können, werde
ich die darin enthaltenen Punkte einzeln durchgehen.
Bezahlung der
a) Havereien von rohen Zuckern in EuHaverei ¬
bei roZuckern. =
rova, von einem Haven zum andern, und hen
von Nordamerikanischen nach Europaischen
Haven, werden nur dann von den Versicherern
bezahlt, wenn beim Einwaͤgen ohne Ausschlag
an dem Bruttogewicht des weissen mehr als
3 pCt., und des braunen mehr als 5 pCt.
fehlen. Bei Zuckern von Ost= und Westindien ¬
nur dann, wenn am Bruttogewicht des
weissen mehr als 10 Procent, und des braunen ¬
mehr als 15 Procent fehlen.
Hiemit stimmen alle Pläne überein, nur daß die
7 A. C. bei Zuckern von Ost= und Westindien,
eben so wie bei solchen, die von Europäischen
Häven kommen, die Beschädigung schon bezahlt,
wenn an den braunen 3 pCt., den weissen 5 pCr.
fehlen; die 4 V. G. bei Zuckern aus Europäischen =
Häven, resp. über 3 und 5, aus Nordamerikanischen =
und Westindischen mehr als 6 u.
10, und aus Ostindischen mehr als 10 und 15
pCt. Untergewicht als Beweis der Beschädigung