Inhaltsverzeichnis : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (3)

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Abschn.  2.]  Beständige  Bedingungen.
Sache  des  hiesigen  authorisirten  Dispacheurs. ¬

Den  ersten  Punkt  dieses  Satzes  hat  keine  Com=  |  |
panie;  den  zweiten  allein  die  7  A.  C.;  den  lezten
nur  die  4  V.  G.;  3  V.  S.;  Ae.  A.  C.;  S.  u.  F.
A.  C.;  M.  A.  C.  u.  2  M.  A.  C.
19)  Jn  Rücksicht  dieses  Artikels  weichen  die  Pläne  sehr
von  einander  ab.  Nur  die  A.  C.  hat  ihn  gar  nicht.  Um  die
Verschiedenheiten  besser  neben  einander  stellen  zu  können,  werde
ich  die  darin  enthaltenen  Punkte  einzeln  durchgehen.
Bezahlung  der
a)  Havereien  von  rohen  Zuckern  in  EuHaverei ¬
  bei  roZuckern. =

rova,  von  einem  Haven  zum  andern,  und  hen
von  Nordamerikanischen  nach  Europaischen
Haven,  werden  nur  dann  von  den  Versicherern
bezahlt,  wenn  beim  Einwaͤgen  ohne  Ausschlag
an  dem  Bruttogewicht  des  weissen  mehr  als
3  pCt.,  und  des  braunen  mehr  als  5  pCt.
fehlen.  Bei  Zuckern  von  Ost=  und  Westindien ¬
  nur  dann,  wenn  am  Bruttogewicht  des
weissen  mehr  als  10  Procent,  und  des  braunen ¬
  mehr  als  15  Procent  fehlen.
Hiemit  stimmen  alle  Pläne  überein,  nur  daß  die
7  A.  C.  bei  Zuckern  von  Ost=  und  Westindien,
eben  so  wie  bei  solchen,  die  von  Europäischen
Häven  kommen,  die  Beschädigung  schon  bezahlt,
wenn  an  den  braunen  3  pCt.,  den  weissen  5  pCr.
fehlen;  die  4  V.  G.  bei  Zuckern  aus  Europäischen =
  Häven,  resp.  über  3  und  5,  aus  Nordamerikanischen =
  und  Westindischen  mehr  als  6  u.
10,  und  aus  Ostindischen  mehr  als  10  und  15
pCt.  Untergewicht  als  Beweis  der  Beschädigung
            
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