Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 1 (1862))

MisceUrn. 465
Wer am gelobten Frid bricht, on merklich vrsach, In dazu bewegende
den selben mit dem Schwerdt zu richten.
der aber sonst am gelobten Frid nit helt (Tir. sein anloben nicht haldt),
den oder dieselbigen nach gelegenhait der sach an Leib vnnd Gut zu straffen.
Welcher oder welche Person Im selb Tod tut, Seinen Herrn verrät, Ehri-
stenlichen glauben verläugnet, oder sein Vater vnnd Muetter vmbringet, vmb
das er die erb, dessen seind Leib vnnd gut verfallen.
In genauester Uebereinstimmung sind die Artikel der Tiroler
und Laibacher M. O. über Laycheray, Diebstahl, Todtschlag, nur
bildet nach der ersteren beim Diebstahle die kritische Summe 25
„Pfund perner", nach der letztern 25 „welsch Pfundt" und fehlt
in der Tirolensis die Satzung: „Wo sich am Todtschleger nicht
leibs notturft Wern müst, oder derselben ainer oder mer sich mit
des leiblosen freundtschafft vertragen, denselben ist man von
obrigkhait wegen nicht schuldig, Landtsschuldung noch glait geben,
Sonder wo die betretten, das sie mit Recht wie sich gepürt, vn-
verhindert solcher Vertrag gestrafft, dieselben auch nicht vnderhalten
noch fürgeschoben werden, bei der straff gleich dem tätter"*).
Während dieser Artikel in der Maximilianischen Landesordnung
für Tirol vorkommt, aus welcher die Laibacher M. O. denselben
geschöpft hat, nimmt die Tirolensis aus der „Landßfreihait" einen
Artikel von Wort zu Wort, betreffend die Strafen der Entführung,
Verkuppelung, Verheiratung familienabhängiger Personen ohne
Wissen und Willen des Gerhaben, der Eltern, des Ehemannes —
und diesen Artikel druckt wieder genau die Laib. M. O. nach, statt
des Wortes: „Landßfreihait" das Wort „der Stat freyhait"
setzend. —
Auffallend ist das Auslassen des Artikels der Tirol. M. O.
über betrügliches Schuldenmachen und muthwillige Insolvenz, nach
welchem der Schuldenmacher, dessen Schuld nicht 25 Pfund Berner
überstieg, ein „gelbs Scheybl" an seinem Rocke öffentlich zu tragen
hatte bei sonstigem Pranger mit Landesverweisung, wovon jedoch
Prelaten und Adelige „so ainer verdürb on sein schuld oder durch
vnfal" ausgenommen waren. Mit denselben Worten und gleicher
Schonung wie die tirol. M. O. behandelt die Laib. M. O. die
Gotteslästerer.

*) Dieser Artikel ist der Mapimilianischen „Landsordnung" von 1496 ent-
lehnt. Bgl. Rapp in den Beiträgen zur Geschichte, Statistik u. s. w. von
Tirol. V. Bd., Innsbruck 1829, S. 156.

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