Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 1 (1862))

Msrellen.

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1535 zur Grundlage dient und in wesentlichen Punkten von der
Tirolensis abweicht*). Jene erhebt das System der öffentlichen
Strafen und der Inquisition von Amtswegen nicht blos zur Regel,
wie die Wormser Reformation von 1498, vielmehr zur ausschließen-
den Geltung, diese bleibt bei dem alten Anklageverfahren und der
mehr privatrechtlichen Strafauffassung vorwiegend stehen. Die Ver-
breitung der Tirolensis außer Landes — in Ratolfszell 1506, in
Laibach 1514, ist für den Gang der Maximilianischen Gesetzgebung
um so bezeichnender, als dieselbe innerhalb Tirols nicht einmal
für alle damaligen Bestandtheile der Grafschaft verbindlich war,
im Brixener Gebiete nur als Imitative galt und in das kurz nach
Erscheinen der Tirolensis an Tirol gekommene Pusterthal, wie in
die bairischen Herrschaften Rattenberg, Kitzbüchel, Kufstein, welche
ihr bairisches Landrecht oder die Buchsage behielten, nicht einge-
führt worden ist. — Bei der literarischen Seltenheit der im vi-
plomatarium Carniolicum, I. Band, Laibach, 1855 abgedruckten
Laibacher Malefizordnung vom 20. August 1514 dürfte hier eine
vergleichende Mittheilung derselben nicht unwillkommen sein. —
Unser Rechtsdenkmal beginnt wörtlich übereinstimmend mit der
Tirolensis, die Motive des neuen geschriebenen Malefizrechts und die
Besetzung des Gerichts bezeichnend. Das Gericht besteht nach der
T. M. O. aus dem Richter und „zwölff verstendig mann" nach
der Laib. M. O. aus dem Richter mitsammt dem Bürger-
meister und Rathe.
Einen Bürgermeister erhielt Laibach, aus freier Wahl nach
dem Vorbilde der Bürgermeisterwahl in den Städten des Fürsten-
thums Steher hervorgehend, 1504. Was die Wahl des Richters
und des Rath es betrifft, so führe ich hier nur aus dem Privi-
legienbuche der Stadt Laibach an, daß 1370 die „zwölf gsworn"
jährlich nach Gutdünken einen „erbarn in der Stat gesezzen Man"
zu ihrem Richter erwählen, der streng gehalten ist, nicht „Wider
die alten recht vnnd gewonhait" zu handeln; daß dieser 1383
dem Vicedom zu Laibach „antwortet, der ihn dann bestet als Recht
ist" obgleich die freie Gerichtsbarkeit des Stadtrichters gewahrt
bleibt und die Bürger nicht in die Hofschranne geladen, beklagt und

*) Vgl. Wahlberg, die Maximilianischen Halsgerichtsordnungen. Beson-
ders abgedruckt aus Haimerl's österreichischer Vierteljahrsschrist IV. Bd. 1. H.
Wien, 1859.
Zeitschrift für Rechtsgeschichte I.

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