Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 1 (1862))

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Demettus, ptautinifche Studien.

gar nicht stattfindet. Das Geld wird dem leno, der es im
marsupium trägt, abgenommen, und der Sklave kommt ganz von
selbst aus dem Hause heraus III, 6, 1 f. Die Zeugen haben ja
auch ohne Haussuchung sichere Kenntniß davon, daß Sklave und
Geld sich beim leno befinden, und gerade auf diese Kenntniß war
bei dem ganzen Plane entscheidendes Gewicht gelegt worden. Auch
CollMscus war angewiesen, sich nicht erst suchen zu lassen, son-
dern selbst herauszukommen. Kurz Alles war nur darauf gestellt,
den leno eines einfachen furtum nec manifestum zu beschuldigen
(I, 1, 51). Der Erfolg rechtfertigt auch die Voraussicht, daß er
das äuxlum nicht zahlen kann, also addictio befürchten muß.
Schließlich gewährt uns der Schluß des Poenulus noch ein
schönes Beispiel des damnum decidere. Agorastocles geht, da
der Hauptzweck, dem ieno die Geliebte zu entreißen, ohnehin ge-
lungen, auf die von dem Erschreckten erbetene Abfindung mit dem
simplum leicht ein, V, 6, 24 ff.
LY. Quin egomet tibi me addico, quid Praetore opus
est?
Verum obsecro te, ut liceat simplum solvere,
Trecentos Philippos, credo corradi potest:
Cras auctionem faciam. AGr. Tantisper quidem
Ut sis apud me lignea in custodia.
LY. Fiat.

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