Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 1 (1862))

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Merket,

auf a. 971. — Richtig wird die Berechnung nur, wenn man den
französischen König Odo annimmt; unter diesem beginnt indictio
14 am 1. October 895, und läuft, wenn man von seiner zweiten
Krönung am 13. November 888 an zählt, das siebente Regierungs-
895
- iahr im 13. November —Das Datum der Urkunde wäre dem-
nach ganz richtig zwischen 1. October und 13. November 895 zu
suchen; und die Handschrift möglicherweise noch aus dem neunten
Jahrhundert. Eigenthümlich bleibt dabei freilich der Titel impera-
tor augustus für den französischen König. Wenn man aber erwägt,
daß die Handschrift entschieden aus dem westfränkischen, zu Kaiser
Ottos Zeit von Deutschland schon ganz losgelrennten Reiche stammt,
so stimmt die Beziehung auf Odo weit eher mit den Verhältnissen,
als die Annahme, daß eine Urkunde des deutschen Kaisers benützt
worden sei. — Uebrigens ist die erörterte Formel ohne Zweifel
nicht einer Urkunde Odos entnommen, sondern erst auf Odo da-
dirt und aus der Ueberarbeitung eines älteren Documents entstan-
den, welches uns dem Inhalte nach übereinstimmend in der auch
bei Maust publicirten form. Goldast. 7 überliefert ist. Hier ist
aber eine Frau Engiltruda die Disponentin, und das Datum lautet:
8 idus Octobris regnante domno Hludowico rege Alaman-
norum et Pejoariorum sub Chonrato duce nobilissimo,
bezüglich wohl auf den deutschen König Ludwig nach 832, übrigens
nicht näher bestimmbar.
Die Formelsammlung habe ich 1846 in Rom abgeschrieben.
Meines Erachtens ist sie noch ungedruckt, einige Formeln indessen
stimmen entweder im Eingänge, oder zu größeren oder kleineren
Theilen mit Formeln aus Markulf, oder aus den Sirmondischen,
Bignonischen und Goldastischen Sammlungen. Der Verfasser des
Werkes ist nicht zu bestimmen, doch läßt sich für die Heimath Tours
oder Paris aus den übrigen Bestandtheilen der Handschrift ver-
muthen.
Den Inhalt der Formeln rechtsgeschichtlich zu verwerthen,
bleibt für einen andern Ort Vorbehalten.

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