das constitutum debiti.
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wird, ist gleichgültig, sofern sie nur nicht einseitig gegen dritte, son-
dern an den Gläubiger selber und in der Absicht gemacht wird,
gegen diesen eine bindende Erklärung abzugeben, und ihn damit der
Sorge für weiteren Beweis seiner Ansprüche im einzelnen zu ent-
heben. Man denke z. B. an eine Abrechnung nach einer gemein-
schaftlichen Reise mit verschiedenen ein- oder gegenseitigen kleinen
Auslagen. Bährs Idee vom Anerkennungsvertrage hat allerdings
ein ganz richtiges Element in sich. Eine solche Anerkennung, sei
sie schriftlich oder mündlich, ist nicht, wie Puchta^) meint, eine
„entschieden einseitige Handlung", sondern hat ein Vertragselement
in sich, nur ist der Gegenstand des Vertrages dabei nicht, wie
Bähr meint, die Zahlung der Schuld, (dieses ist vielmehr die
Sache des Constitutes), sondern der Beweis der Schuld; dieser soll
dem Gläubiger dadurch erleichtert, vereinfacht und gesichert werden,
es ist so zu sagen ein Beweisvertrag. Man frage sich selber, ob
man bei dergleichen Anerkennungen, die ja einem Jeden im Leben
oft genug Vorkommen, wenn man gegen den Rechnungssteller aner-
kennt, daß die Rechnung so richtig sei, einerseits an etwas anderes
denkt als an das Beweisverhältniß, anderseits aber nicht auch mehr
im Sinne habe, als ein bloßes Zeugniß abzulegen.
Ist aber dieses, so muß man auch hier sagen, daß der Richter
in dem Maaße, als der Schuldner die Schuld anerkannt, also als
bewiesen gelten lassen zu wollen erklärt hat, keinen weiteren Beweis
darüber mehr vom Gläubiger verlangen darf, sondern die Schuld
als bewiesen ansehen inuß. Er würde entweder das Dispositions-
recht der Parteien beeinträchtigen und in eine inquisitorische Bevor-
mundung verfallen, oder den Schuldner in einem Treubruche unter-
stützen, wenn'er von selbst oder auf Antrag des Schuldners weiteren
Beweis fordern wollte, da der Gläubiger doch berechtigt war,
sich auf die geschehene Anerkennung zu verlassen, und im Vertrauen
darauf seine weiteren Beweismittel zu vernachlässigen oder gar zu cas-
siren. Nur den einen wesentlichen Unterschied vom gerichtlichen Ge-
ständnisse muß man unzweifelhaft statuiren, daß die formelle Kraft
eines gerichtlichen Geständnisses, die wesentlich auf den Proceßein-
richtungen beruht, hier fehlt. Die außergerichtliche Anerkennung ist
ein einfacher Vertrag, dessen Inhalt und Umfang lediglich nach der
Absicht der Parteien zu bestimmen ist. Die Intention eines einfach,
lso) Kleine Schriften. S. 611.