136
IX. Von Hinterlegung ;u treuen Händen.
schriebenen Kaiserrechten gefolget. Also dass derjenige,
hinter welchen ein Hab und Gut zu treuen Händen geleget,
der Action, Anspruch und Forderung des Hinterlegten ver-
haftet, sintdemal er, die zu treuen Händen empfangene
Hab und Güter wieder zu geben, schuldig und was dem-
selben mehr in Rechten anhängig.
3. Friedland: Da muss ein Jeder Rechnung von
tliun und restituiren. Und auf den Fall er solches nicht
thut oder thun kann, mag sich derjenige, dem das vertraute
Gut zukommt, an seinen Habe und Gütern erholen.
4. Grabow.38)
5. Güstrow: Da jemandem einige Güter vertrauet oder
Geld zu verwahren gethan wird, muss derselbige oder auch
seine Erben nach Laut des darüber gegebenen Reverses, da
einige vorhanden, dahin gedenken., dass es demjenigen, dem
es gehöret, unschädlich eingeantwortet und vollenkömmlich
zugestellet werde.
6. Lage: ... halten wir dieses. Da solches geschiehet
und erwiesen, muss er solche alsbald überantworten oder in
E. F. Gn. Strafe fallen.
7. Malchin: Dieselben muss derjenige, bei deine sie
deponiret, in esse restituiren oder, da er solche veruntreuet,
von seinen Gütern wieder erstatten.
8. Malchow: Was einem vertrauet ist, muss er ohne
allen Betrug wieder erstatten.
9. Marlow: . . . wird also gehalten. Wenn einer Acker
oder Geld oder Geldes Werth, so armen Kindern gehöret,
zu treuen Händen bei dem Käthe oder Gerichte dargeleget,
werden dieselben ordentlicher Weise verzeichnet bis so lange,
dass sie wiederum!) abgefordert werden durch die rechten
Erben.
10. Parchim: Was bei jemandes zu getreuen Händen
deponiret, solches ist derjenige, welchem es zugetrauet,
wiederum!) schuldig zu restituiren und von sich zu geben.
Es ist aber dieser Gebrauch allhie so gar nicht gemein.
11. Penzlin: Was bei einem zu treuen Händen de-
poniret, muss also wiederum überantwortet werden.
12. PI au: Ob wol dieser Post oder Artikul allhier bei
unsern Zeiten nicht fürgelaufen, so halten wir’s gleichwol
dafür, wo solches zu teuen Händen hinterlegtes Geld oder
Gut nicht ohne Einhabers Verwahrlosung verbrannt, welches
ihm glaubwürdig zu betheuern gebührte, als ist er solches
in specie wieder zu geben schuldig.
13. Ribnitz: Wird allhie dieser Gebrauch gehalten.
Wenn jemand beschuldiget wird, dass bei ihm Geld, Kleider,
*8) wie VIII. 4.