Ans dem Codicillus juriuin civitatum Megapolensitim. 1 1 3
Die Seestädte d. h. Rostock und Wismar lehnten es in Rücksicht
auf ihre Autonomie ab, der Aufforderung zu entsprechen. Auch
einige kleinere Landstädte, wie Krakow und Lübz baten, ihnen
die Antwort auf die 19 Fragen zu erlaßen, weil sie sich ganz
nach der Landes-Polizei-Ordnung v. I. 1572 und nach den
Rechten ihrer Mutterstädte richteten. Von zwanzig andern Städ-
ten aber sind uns mehr weniger ausführliche Antworten auf des Her-
zogs Fragen erhalten. E. I. von Westphalen^) hat dieselben
zusammt den Erwiederungsfchreiben der vier vorgenannten Städte
unter dem überschriftlich wiedergegebenen Titel publicirt').
Die Unübersichtlichkeit dieser Publication trägt wol Schuld
daran, daß die interessante und ausgiebige Quelle für die Ge-
schichte des Privatrechts noch so wenig benutzt worden ist. Viel-
leicht rechtfertigt sich daher der nachstehende Versuch, den längst
„bekannten" Codicillus durch einen übersichtlicheren Auszug nutz-
barer zu machen.
Es sollen die Antworten der 20 Städte auf jede der 19
Fragen, aber nicht, wie bei Westphalen nach den Städten,
sondern nach den Fragen geordnet wiedergegeben werden. Die
Antworten innerhalb jeder Frage sind dann alphabetisch nach
den Städten geordnet. Ein Anhang weist den Zusammenhang
der Antworten jeder einzelnen Stadt tabellarisch nach. Der übrige
Inhalt des Codicillus, also die Antworten von Rostock, Wismar,
Krakow und Lübz, sowie die Begleitschreiben der übrigen Städte
nebst Anlagen bleibt fort.
Möchte diese Publication Veranlaßung zu einer kritischen
Ausgabe des „Codicillus" werden, der eine solche in hohem Maaße
verdient. Westphalen's Edition ist von bekannter Qualität!
Daß die, meist von ihm selbst stammende Orthographie seines
Druckes im Folgenden nicht beibehalten wurde, bedarf besonderer
Rechtfertigung nicht.
I. Von Verkantung liegender tlnter.
1. Boizenburg: Haben wir allhie und ein jegliches
besonders keine Lehngüter, sondern Acker und Häuser ist
eines jeglichen Erbe, und halten wir uns sonsten nach E.
F. Gn. Polizei-Ordnung und dem Stadtgebrauch.
2) Monumenta inedita I. 2049 seqq.
3) Vgl. auch Stnbbe a. a. O. 208 N. 5.
Zeitschrift für Nechtsgeschichte Bd. X. 8