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beiden Verlobten, welche auf Gestattung der Ehe dringen,
oder aber von dem Einsprecher, welcher die Ehe zu hemmen ¬
versucht, übernommen werden kann. Daraus allein,
daß nach § 86 Derjenige, welcher die Eingehung der Ehe
verhindern will, den Hauptbeweis für das Vorhandensein der
Einsprachegründe zu führen hat, und aus dem fernern Umstande, ¬
daß nach § 93 in der Regel das Gericht des Wohnortes ¬
des Bräutigams das zuständige ist, folgt noch
nicht mit Nothwendigkeit, daß Ersterer als Kläger, Letzterer ¬
aber als Beklagter auftreten muß. Da indeß nach
der Natur dieser Art von Prozessen das Auftreten Desjenigen, ¬
welcher sich zu verehelichen wünscht, und dem daher
an der beförderlichen Beseitigung der von Dritten erhobenen
Einsprachen offenbar am Meisten gelegen sein muß, in der
Stellung als Kläger weder als unpassend, noch als unzulässig ¬
erscheint, so haben die Gerichte keine Veranlassung,
da, wo die Verlobten freiwillig als Kläger figuriren
wollen, dieses zu untersagen. Nur da, wo über die Parteistellung ¬
Streit herrscht, muß es als das Richtigere angesehen ¬
werden, dem Einsprecher die Rolle als Kläger
anzuweisen, da er es vornemlich ist, welcher bei vereitelter
Vermittelung der Sache nach § 93 den Rechtsstreit zu erheben ¬
und dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen hat*)
Der § 93 des priv. G.=B. bestimmt die Gerichtszuständigkeit ¬
lediglich nur für die Verhandlung von
Einsprachen, welche sich auf den § 86 gründen. Dagegen
läßt das Gesetz die Frage ganz unentschieden, welches Gericht ¬
kompetent sei, wenn die Einsprache aus andern
Gründen erfolgt. Das Motiv, warum das Gesetz für
die Behandlung von Einsprachen auf Grundlage des § 86
*) Schaub. Zeitschr. II. 81. VII. 48. Nr. 3. — Rechenschaftsbericht ¬
des Obergerichtes von 1855. S. 10. — Ullmer, Civ.=Proz.
S. 58. Nr. 3 und 4.