Volltext : Jucker, Heinrich: ¬Die Ehe nach dem Privatrechte des Kantons Zürich

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beiden  Verlobten,  welche  auf  Gestattung  der  Ehe  dringen,
oder  aber  von  dem  Einsprecher,  welcher  die  Ehe  zu  hemmen ¬
  versucht,  übernommen  werden  kann.  Daraus  allein,
daß  nach  §  86  Derjenige,  welcher  die  Eingehung  der  Ehe
verhindern  will,  den  Hauptbeweis  für  das  Vorhandensein  der
Einsprachegründe  zu  führen  hat,  und  aus  dem  fernern  Umstande, ¬
  daß  nach  §  93  in  der  Regel  das  Gericht  des  Wohnortes ¬
  des  Bräutigams  das  zuständige  ist,  folgt  noch
nicht  mit  Nothwendigkeit,  daß  Ersterer  als  Kläger,  Letzterer ¬
  aber  als  Beklagter  auftreten  muß.  Da  indeß  nach
der  Natur  dieser  Art  von  Prozessen  das  Auftreten  Desjenigen, ¬
  welcher  sich  zu  verehelichen  wünscht,  und  dem  daher
an  der  beförderlichen  Beseitigung  der  von  Dritten  erhobenen
Einsprachen  offenbar  am  Meisten  gelegen  sein  muß,  in  der
Stellung  als  Kläger  weder  als  unpassend,  noch  als  unzulässig ¬
  erscheint,  so  haben  die  Gerichte  keine  Veranlassung,
da,  wo  die  Verlobten  freiwillig  als  Kläger  figuriren
wollen,  dieses  zu  untersagen.  Nur  da,  wo  über  die  Parteistellung ¬
  Streit  herrscht,  muß  es  als  das  Richtigere  angesehen ¬
  werden,  dem  Einsprecher  die  Rolle  als  Kläger
anzuweisen,  da  er  es  vornemlich  ist,  welcher  bei  vereitelter
Vermittelung  der  Sache  nach  §  93  den  Rechtsstreit  zu  erheben ¬
  und  dem  Gerichte  zur  Entscheidung  vorzulegen  hat*)
Der  §  93  des  priv.  G.=B.  bestimmt  die  Gerichtszuständigkeit ¬
  lediglich  nur  für  die  Verhandlung  von
Einsprachen,  welche  sich  auf  den  §  86  gründen.  Dagegen
läßt  das  Gesetz  die  Frage  ganz  unentschieden,  welches  Gericht ¬
  kompetent  sei,  wenn  die  Einsprache  aus  andern
Gründen  erfolgt.  Das  Motiv,  warum  das  Gesetz  für
die  Behandlung  von  Einsprachen  auf  Grundlage  des  §  86
*)  Schaub.  Zeitschr.  II.  81.  VII.  48.  Nr.  3.  —  Rechenschaftsbericht ¬
  des  Obergerichtes  von  1855.  S.  10.  —  Ullmer,  Civ.=Proz.
S.  58.  Nr.  3  und  4.
            
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