Miscellen.
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während die Worte die -geben fehlen; statt ir alle, den heißt es
allen den; das Wort beidiu fehlt; statt alz — stat heißt es:
als man es auch geschrieben vindet an diesem gegen-
wärtigen Puch und auch dapey wie rc.; statt Dez sulix —
daz got: diz alles sullent die den got gericht und ge-
walt geben hat für ir äugen setzen wie das alles er-
gangen ist und wie sich got rc.; nach ewiclichen tuot heißt
es statt Da vor — beschirmen: Vor der rach beschirm Uns
got der uns beschaffen hat durch sein erlösen und
gruntlose mannigfaltige gut Amen. Doch müßen wir
uns selbst auch davor rc., statt guotiu dinc steht sälige ding;
die Worte und lat — dinc aber fehlen.
Schließlich mag noch bemerkt werden, daß die Stelle, an wel-
cher das dem Deutschenspiegel vorgeschriebene Könige Buch schließt,
(Ficker Deutschenspiegel S. 31) in der Handschrift in keiner Weise
hervorgehoben ist. Obgleich im Prolog von Bewären mil der
alten Ee und mit der newen Ee die Rede ist, folgt doch nicht
der zweite Theil des Königebuchs, sondern — und zwar ohne wei-
tere Verbindung und unter Leerlassen einer Columne —
2) ein „Pawm der sipsal und freundschafft" (ein
Blatt) und ein „Paum der nistlschaft" (72 Blatt) — je
mit einigen Erläuterungen (vgl. auch Homeyer die deutschen Rechts-
bücher N. 458, 470, 643). Hierauf kömmt
3) das Landrechts buch des Schwabenspiegels:
Hie hebt sich an des heiligen kuniges karels
Lantrechtpuch und kayserliche recht ganntz und
gerecht und gut bewurt.
Dasselbe ist enthalten auf 4572 Blättern und umfaßt außer
der nicht in Absäze zerlegten Vorrede 146 nicht numerirte Kapitel.
Eine Eintheilung in Bücher oder Abschnitte ist nicht vorhanden;
auch fehlt jede Andeutung einer Abtheilung nach dem Kapitel von
Müll Zollen und Müntze (Laßb. 219), obwohl der nächste
Abschnitt die Aufschrift trägt „von Lehen-Recht".
Nach Umfang und Ordnung des Stoffes stimmt der Cod. Wolf,
völlig überein mit der von Wurmbrandschen Handschrift (Homeyer
Nro. 722), wie solche in der Berger'schen Ausgabe (Dipsiae 1726)
wiedergegeben ist — so zwar, daß Laßb. 118, welches Kap. sich
2 mal beinahe unverändert unter verschiedenen Rubriken in der Ber-
ger'schen Ausgabe findet (S. 160 u. 163), auch hier doppelt vor-
Zeitschrist für Rechtsgeschichte. Bd. V. 20