6.
Königliche Verordnung vom 11. Juni 1816. die in Civilsachen gegen Militärpersonen anzuwendenden Civilgesetze betr. (Reg. Bl. 1816, St. XXI.)
Z2 III. Königs. Verordn, vom ll. Juni lgt6.
III.
Königliche Verordnung vom n. Juni lgi6. die
ln Ciotlsachen gegen Militärpersonen anjuwenden-
den Civilgcsetze betreffend.
(Reg. Dl. i8'6. Stück XXI.)
Wir Maximilian Joseph
von Gottes Gnaden König von Baiern.
!^a sich wegen Verschiedenheit der in den Provinzen
Unsers Reichs noch geltenden Civilgesetze hinsichtlich der
Militärpersonen Anstände ergeben haben, so verordnen
Wir zur Beseitigung derselben, nach dem Gutachten Un-
serer Gesetzkommission, wie folgt:
I. Nach den Bestimmungen der bakerischen Gerichts-
ordnung Kapitel III. tz.io. und Kapitel XIV. tz. 7. sind
in Civilrechtssachen gegen Militärpersonen ohne Unter»
schied i) bei dinglichen und possessorischen Klagen die
Gesetze des Orts, wo die Sache gelegen ist, 2) bei
Klagen aus einem Vertrage die Gesetze des Orts, wo
derselbe seine Vollkommenheit erlangt hat, oder wo der-
selbe zu erfüllen ist, 3) hinsichtlich der civilrechtlichen
Folgen einer unerlaubten Handlung die Gesetze des Orts,
wo sie begangen wurde, -) hinsichtlich der Form und
So-