Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 11 (1896))

12. Bedeutung, Umfang und Wirkung des Wortzeichenschutzes nach dem Deutschen Reichsgesetze zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894

8.

Bedeutung, Umfang und Wirkung des Worheichen-
schuhes nach dem Deutschen Ueichsgesehe MM Schutz
der Waarenbyeichnungen vom 12. Mai 1894.
Von Gerichts-Assessor Dr. jur. S. Freund zu Berlin.

Der Gebrauch der figürlichen Marke als Ursprungszeichen, um
die Herkunft einer mit ihr gekennzeichneten Sache aus dem Thätigkeits-
bereiche einer Person, aus der Werkstatt eines Künstlers, Fabrikanten
oder Handwerkers oder aus dem Waarenlager eines Kaufmanns anzu-
zeigen, hat sich in gleicher Weise wie ihre Verwendung als Urkunds-
zeichen und als Eigenthumszeichen an die altgermanische Haus- und
Hofmarke angeschlossen. H Rechtliche Anerkennung fand insbesondere
die Industrie- und Waaren-(Handels)Marke bereits im frühesten
Mittelalter in den Statuten der italienischen Handelsstädte und in deutschen
Stadtrechten und Jnnungsstatuten, und wenn auch die Anerkennung
und der Schutz des Markenrechtes zeitweise in der mittelalterlichen
Gesetzgebung, insbesondere auch in Deutschland, ins Wanken gerieth,
so knüpfte doch die neue Gesetzgebung, welche einen umfassenden ge-
werblichen Schutz der figürlichen Marken in allen Kulturstaaten ins
Leben rief, an eine seit Jahrhunderten bestehende Rechtsentwickelung
an. — Im Gegensatz zu den figürlichen Marken ist die Verwendung
und rechtliche Anerkennung von Wortbezeichnungen als Ursprungszeichen
von Maaren, d. h. um die Herkunft der so benannten Waare aus
der Fabrikationsstätte eines Gewerbetreibenden oder aus dem Waaren-
lager eines Handelstreibenden zu bezeichnen und sie dadurch von anderen
*) cf. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts Bd. I pag. 242.
Gierte, Handbuch des Deutschen Rechts Bd. I pag. 730. Köhler, Recht d.
Markenschutzes pag. 31 ff. 44—46.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer