Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 11 (1896))

218

E. Holder.

einer weiteren Uebereinstimmung. Gleichzeitig mit dem Gesetzbuche sollen
mehrere andere Gesetze in Kraft treten, und die möglichst rasche Erledigung
des bürgerlichen Gesetzbuches im Reichstage soll namentlich auch deshalb
erfolgen, um für jene Gesetze festen Boden zu haben. Ihr Inhalt wird
aber nicht ohne Rückwirkung auf den Inhalt des bürgerlichen Gesetz
buches sein; wenn z. B. das Handelsgesetzbuch im Interesse der lieber
einstimmung des Handelsrechtes mit dem bürgerlichen Rechte revidirt
werden soll, so fordert die richtige Herstellung dieser Uebereinstimmung
eine gewisse Anpassung nicht nur des ersten an das zweite, sondern auch
des zweiten an das erste. Wird das bürgerliche Gesetzbuch für sich sanktionirt
und publizirt, so ist zu fürchten, daß, noch ehe es in Kraft tritt, die mit
ihm in Kraft tretenden anderen Gesetze eine Reihe von Aenderungen
seines Inhaltes mit sich bringen. Sollte nicht dieser Gefahr gegenüber
es richtiger sein, erst nach der Ausarbeitung jener Gesetze die Fertig-
stellung des bürgerlichen Gesetzbuches zu vollziehen, die, wenn sie auf das
spezisisch Juristische sich beschränkt, die Zustimmung des Bundesrathes und
Reichstages als eine an das Ganze sich haltende würde sinden können?
Von der Verjährung reden wir in dem mit diesem Worte vom
Entwürfe ausschließlich verbundenen Sinne der Anspruchs- oder
Klagenverjährung. Welche anderen Fälle der Verjährung zu statuiren
seien, ob insbesondere der Entwurf mit Recht der unvordenklichen Ver-
jährung nicht gedenke, beschäftigt uns hier nicht. Wir billigen es,
daß er im Gegensätze zu anderen Gesetzbüchern, aber in Ueberein-
stimmung mit dem gemeinen Rechte allgemeine, für jede Art der
Verjährung geltende Normen nicht kennt. Ueber die Möglichkeit der
Aufstellung eines allgemeinen Verjährungsbegriffes ist damit eben-
sowenig entschieden, als die Existenz eines allgemeinen Begriffes des
subjektiven Rechtes dadurch ausgeschlossen wird, daß es allgemeine
Normen über die Existenzbedingungen und den Inhalt der Rechte nicht
giebt. Nicht jeder juristische Begriff ist legislativ verwendbar, und zu
den wenigen sicheren Fortschritten, die unsere Befähigung zur Gesetz-
gebung durch die historische Rechtsschule gemacht hat, gehört die Er
kenntniß, daß allgemeine Normen über Verjährung oder über die
tatsächlichen Zuständen durch ihre Dauer erwachsende rechtliche Be-
deutung sich nicht aufstellen lassen.
Die Ueberschrift des in Frage stehenden Abschnittes nennt in
zweiter Lesung nicht mehr wie in der ersten die Anspruchsverjährung,

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer