Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 11 (1896))

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Der Kommentar zur Civilprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz
von Dr. G. von Wilmowski, Geh. Justizrath und M. Levy, Justizrath,
liegt in neuer, siebenter Auslage vor (Berlin 1895. Franz Bahlen.. XXX und
1502 S.)> Es genügt schon, diese Thatsache hervorzuheben. Dank der unab-
lässigen Fortarbeit der Verfasser ist das Werk durchaus auf der Höhe bester
Gesetzeserläuterung geblieben. Eine Neuerung ist die Betonung von Stich-
ivorten und Leitsätzen durch Abweichung im Druck, ein Verfahren, welches sich
bei Staub's HGB. recht bewährt hat. Vielleicht könnte dem von den Ver-
fassern dadurch anerkannten Bedürfnisse nach größerer Uebersichtlichkeit noch in
anderer Weise entsprochen werden, etwa durch Untereintheilung der mit Nummern
versehenen Abschnitte und ein Verzeichniß des Inhalts dieser Abschnitte am
Eingänge jedes Paragraphen. Je trefflicher das Buch ist, um so stärker muß
der Wunsch sein, daß der reiche Stoff dem Gebrauche leichter zugänglich wird.
Auch die Handausgabe derselben Verfasser zu den nämlichen Gesetzen hat
eine neue, dritte Auflage erlebt (Berlin 1894. Franz Vahlen. IX und 500 S.).
Dieselbe kommt in der bekannten Weise den Ansprüchen des täglichen Rechts-
verkehrs nach.
Weiter wird der Kommentar zur Deutschen Reichs-Konkursordnung von
Di*. G. von Wilmowski allein in fünfter Auflage geboten (Berlin 1896.
Franz Vahlen. XII und 630 S.). Auch zum Lobe dieses altbewährten Werkes
braucht nichts Neues gesagt zu werden. Der Verfasser wünscht, daß seine Arbeit
den Zweck des Gebrauchs für den Praktiker ferner möglichst erfüllen möge.
Das wird sie sicherlich thun; aber auch von der Wissenschaft kann das Werk
nur mit größtem Nutzen gebraucht werden.
Von der Oesterreichischen Civilproceß-Ordnung und Jurisdictionsnorm
vom 1. August 1895 liegt eine Bearbeitung durch Dr. Hugo Schauer,
Ministerialvicesekretär im Justizministerium vor (Wien 1896. Manz'sche Buch-
handlung. XIV und 715 S.) Der Verfasser will nicht eigentlich einen Kommentar,
sondern eine erste Information über den Gesetzesinhalt geben. Es sind des-
halb im Wesentlichen Erläuterungen aus den Materialien unter Verweisung
auf zusammenhängende Vorschriften und mit Anschluß eines besonders aus-
führlichen Registers gegeben.

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