Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 11 (1896))

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W. Rönnberg.

ordentliche oder außerordentliche Ersitzung mit Erfolg nicht berufen
konnte, mit der Eigenthumsklage fein Recht am streitigen Terrain zur
Anerkennung bringen. Durchaus unrichtig ist es daher, wenn Hoff
mann^) schreibt: „Ist schon einmal über eine bestimmte, durch eine
jener Klagen angeregte Frage entschieden worden, so kann dieselbe nicht
mehr auf dem Wege einer andern Klage zur Entscheidung gebracht
werden; es steht die exeo. rei judicatae entgegen und kommt hierbei
Nichts darauf an, daß verschiedene Zwecke durch jene Klagen verfolgt
werden wollen", eine Ansicht, die nach der herrschenden Lehre über
Wesen und Gegenstand der a°. fin. reg. wohl erklärlich ist, aber selbst
von ihrem Standpunkt aus kaum gerechtfertigt erscheint. Die Quellen
sprechen sich direkt über diesen Punkt nicht aus. Einen indirekten
Fingerzeig von nicht zu unterschätzender Bedeutung kann man jedoch
m. E. in D. (de exc. rei jud.) 44. 2. 8.
Item parte fundi petita si familiae erciscundae vel
communi dividundo agit, aeque exceptione (rei judicatae)
submovebitur.
in Beihalt des voraufgehenden Satzes in dem Umstande erblicken, das;
dort die a°. fam. ercisc. und comm. divid., nicht aber die von ihnen
sonst fast unzertrennliche a°. fin. reg. genannt ist. Zweifelhaft kann
sein, ob derjenige, der im Eigenthumsstreit unterlag, in der darauf er-
hobenen a°. fin. reg. auf denselben Eigenthumserwerbsgrund sich be
rufen kann, über den schon im Vorprozeß rechtskräftig entschieden war.
Die Beantwortung der Frage, ob nicht in dieser Beziehung die Ein
rede der abgeurtheilten Sache entgegenstehe, hängt von der Stellung
nähme zur Frage nach der sog. Rechtskraft der Entscheidungsgründe
ab. Als mittelbar bestimmend wird man aber das frühere Urtheil in
dem Falle betrachten müssen, daß derjenige, der im Eigenthumsprozcs;
in Folge etwaiger Ersitzung seitens des Gegners unterlag, mit der
a°. fin. reg. versucht, die Grenze seines früheren Eigenthums wieder
aufrichten zu lassen. Der Kläger, der sich hier auf sein (früheres)
Eigenthum beruft, wird mit der Einrede zurückgewiesen, daß ihm das
Eigenthum am streitigen Terrain bereits rechtskräftig aberkannt sei.
Der Berufung des Gegners auf Ersitzung, die ja im Grenzstreit unzu
lässig wäre, bedarf es also garnicht.
»«) Archiv Bd. 31 S. 521.

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