Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 6 (1892))

3. Der nichtkaufmännische Maklervertrag in der Praxis, insbesondere nach Preuß. Allgemeinen Landrechte

1.

Der mchtkaufmSnnische Maklervertrag in -er Praxis,
insbesondere nach Prenß. Allgemeinen Landrechte.
Von Kammergerichtsrath Neubauer in Berlin.

lieber den Maklervertrag findet sich eine ziemlich bedeutende
Literatur?) Daher kann es überflüssig erscheinen, über den Gegen-
stand noch etwas zu schreiben. Die Veranlassung dieser Abhandlung
ist aber eine doppelte. In der Praxis ist wiederholt das Bedauern
ausgesprochen, daß der Entwurf eines B. G.-B. sich begnügt habe,
über diesen ungemein praktischen Gegenstand einen einzigen Para-
graphen (§. 580) aufzunehmen, vergl. die Motive dazu Bd. 2
S. 509 fg.2) Aus nachfolgender Darstellung dürfte sich ergeben,
daß eine größere Anzahl von Vorschriften kaum rathsam sei, obschon
der Zweifel gerechtfertigt erscheint, ob der gegenwärtige Zustand ein
befriedigender zu nennen sei.
Ein weiterer Anlaß zu der nachstehenden Arbeit besteht darin:
Die Anzahl der Prozesse über diesen Gegenstand ist eine sehr beträchtliche.

0 Vergl. Wind scheid §. 404 Anm. 8 mit Anm. 4 und dessen Zitate;
Dernburg Bd. 2 §. 190; Eccius 93b. 2 §. 188 Anm. 68 fg., §. 141 Anm. 42;
K^ch in derD. Gerichtszeitg. R. F. 2 S. 226fg.; Fischer S. 450, 451; Gruchot:
Abhandlungen von Tophoff Bd. 17 S. 792fg.; Rocholl Bd. 20 S. 401fg.;
v. Kra ew el, Bd. 20 S. 683 fg.; Rocholl in den Rechtsfällen Bd. 2 S. 71 fg.;
Entsch. des R.-G. Bd. 4 S. 222, 290; Bd. 6 S. 187, 188; 18 S. 164; 22 S.
381; 24 S. 64; 25 S. 319, 340; bei Gruchot Bd. 24 S. 983, 987; Bd. 28
S. 835; Bd. 34 S. 976; in Bolze's Praxis 1,971—975; 2,991—993; 8,538—643;
4,645—649 ; 5,579 - 584b; 6,489—494; 7,499 -508; 8,499—432; 9,320—328; 10,413—415-
2) Vergl. unten S. 44.
Archiv für bürgerliches Recht. VI. Band.

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