Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 6 (1892))

Briefmarke im Recht.

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Höchstens ein in Bezug auf künftige, schon von außen erkennbare,
Briefe geschlossener Vertrag würde eine Ausnahme machen.
Die Frage, in welchem Moment der Empfänger Eigenthümer
des Briefes wird, und die weitere damit zusammenhängende, aber
nicht damit zusammenfallende Frage, wie lange der Absender be-
rechtigt ist, den Brief aus dem Verkehr zu ziehen, berührt das
Markenrecht nur indirekt und wird daher besser in der Abhandlung
über das Recht an Briefen zur Darstellung kommen.
§. 15.
Die bisherigen Erörterungen haben ein Gebiet, welches bis
jetzt nur wenig durchforscht worden ist, der juristischen Betrachtung
definitiv zu erschließen versucht. Mögen immerhin Prozesse in Bezug
auf die genannten Fragen zu den größten Seltenheiten gehören, da
es sich meist nur um verhältnißmäßig geringe Beträge handelt, so
liegt ja das Recht nicht bloß im Prozesse, es liegt in der ganzen
Verkehrsübung; und von der größten Bedeutung ist es, daß Ver-
kehrsfunktionen, wie die Funktionen des Markenwesens, — die, wenn
auch im Einzelnen um unbedeutende Beträge schwebend, doch in ihrer
Massenhaftigkeit eminente Summen erreichen und für das materielle
wie ideelle Gedeihen des Volkes von der größten Wichtigkeit sind, —
in das scharfe Licht des Rechts gerückt werden. Gerade hier kommt
es nicht selten vor, daß plötzlich eine Frage auftaucht, die die
weitesten Kreise bewegt und deren Lösung als recht zweifelhaft
erscheint, weil die Grundlagen des Rechts nicht genügend er-
forscht sind.

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