134
Otto Gierke.
mit beschränkter Haftung nichtig ist, drohten sich um eine neue Kategorie
zu vermehren, an die bei den neuen Bestimmungen über die Nichtigkeit^
erklärung Nietnand gedacht hat. Alle diese eingreifenden Aenderungen
des bisherigen Rechtes aber würden nicht bloß ohne, sondern geradezu
gegen die Absicht des Gesetzgebers eintreten, lediglich vermöge der
mechanisch wirkenden Kraft des gedruckten Buchstabens. Dies halte
ich für ausgeschlossen. Der ganze Vorbehalt in § 22 hat m. E. nur
verdeutlichenden Sinn; auch ohne ihn würden die besonderen reichsgesetz
lichen Vorschriften Vorgehen. So schließt auch § 21 nicht aus, daß auf
Grund eines besonderen Reichsgesetzes ein Verein mit idealem Zweck
auf anderem als dem vom gemeinen Rechte gebotenen Wege Rechts-
fähigkeit erlangt. Es bleibt bei der vom bisherigen Rechte der Foriu
der körperschaftlichen Handelsgesellschaft verliehenen Kraft, einen Verein
mit jedem zulässigen Zwecke dem Handelsrecht einzuverleiben. Mau
könnte hier sagen: „die Mittel heiligen den Zweck", d. h. sie ver-
leihen ihm die wirthschaftliche Qualisikation, die erforderlich ist, um das
Asyl des Handelsrechts zu öffnen.
Im Uebrigen versteht es sich von selbst, daß auf die Handels
gesellfchaften mit eigener Persönlichkeit nicht bloß die Bestimmungen
des allgemeinen Theiles über juristische Personen, sondern alle anderen
auf juristische Personen bezüglichen Vorschriften des B.G.B., des Ein
führungsgesetzes, der anderen Reichsgesetze und der Landesgesetze An
Wendung finden. So namentlich, wie dies schon von Kahl dargelegt ist,
die Beschränkungen des Erwerbs der todten Hand. In Preußen bedürfen
sie der Genehmigung zu unentgeltlichem Erwerb über 5000 Mk. (A.G. z.
B.G.B. Art. 6) und, wenn sie ihren Sitz nicht in Preußen haben, auch
zu unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken über 5000 Mk., während
sie, wenn sie ihren Sitz in Preußen haben, von den besonderen Be-
schränkungen hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücken ausgenommen
sind (Art. 7). Auch gilt für die juristischen Personen des Handelsrechts
die Regel, daß das neue Recht hinsichtlich der Organisation und des
Erlöschens auch auf bestehende juristische Personen anwendbar ist. Nur
wird man auch hier bei der Lösung der vielen schon aufgetauchten
Zweifel, — ich verweise auf die Schriften von Riesser, Die Neuerungen
im deutschen Aktienrecht, 1899, und Riesenfeld, Einfluß des neuen
Aktienrechts auf die Statuten der bestehenden Gesellschaften, 1899, die
Abhandlung von K. Lehmann (Zeitschr. f. H.R. Bd. 48 S. 114ff.)