Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

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Otto Gierke.

summier Hand abgewandelt wird. Der Auflösung der Handelsgesell,
schaft dagegen folgt der Regel nach die gesetzlich geordnete Liquidation,
bis zu deren Beendigung das Gesellschaftsverhältniß wirksam bleibt.
Die Handelsgesellschaft in Liquidation ist unter der Liquidationsfirma
rechts- und handlungsfähig und hat eine feste innere und äußere
Organisation. Sie ist in jeder Hinsicht eine ausgebildete Gemeinschaft
Zur gesammten Hand. Hier wahrt also bis zur gänzlichen Zersetzung fce*
gesellschaftlichen Gebildes die gesammte Hand ihre volle Wirkungskraft.
Doch ich muß es mir versagen, das Bild näher auszuführen,
zumal ich noch kurz das übrige Handelsgesellschaftsrecht berühren möchte.
Der flüchtige Ueberblick aber, den ich geben konnte, scheint mir zn
genügen, um den Nachweis für das vorher behauptete Verhältnis;
zwischen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes und der offenen
Handelsgesellschaft nebst der Kommanditgesellschaft zu erbringen. Als
vertragsmäßige Personenvereinigungen zu gesummter Hand stimmen
sie im Kern ihres Wesens überein. Aber das Rechtsprinzip der ge-
sammten Hand ist bei der Handelsgesellschaft als ständiger Berufs-,
Namens- und Hastungsgemeinschaft ungleich kräftiger durchgeführt und
voller entfaltet. Bei der subsidiären Anwendung der gesellschafts-
rechtlichen Regeln des B.G.B. auf die Handelsgesellschaft ist Vorsicht
geboten, indem immer erst zu fragen ist, ob nicht die in langer geschicht-
licher Entwickelung errungene feste Struktur der Handelsgesellschaft
Abwandlungen gebietet. Sonst könnte inancher unerfreuliche Rückschritt
gegen das bisherige Recht zu verzeichnen sein. Andererseits darf jedoch
auch bei der Handhabung der Vorschriften über die Gesellschaft des
bürgerlichen Rechtes der Hinblick auf die Handelsgesellschaft nicht ver
säumt werden, weil in ihr das deutschrechtliche Prinzip der gesummten
Hand sich immer behauptet hat und aus ihr erst wieder in die schlichte
Gesellschaft übernommen ist. Sonst könnte der Fortschritt im bürger-
lichen Rechte durch allerlei Halbheit und Engherzigkeit arg verkümmert
werden.

III.
Als „Handelsgesellschaft" gilt dem H.G.B. auch die Aktien
gesellschaft. Das Recht der Aktiengesellschaft ist im H.G.B. voll
ständig geregelt, eine ausdrückliche Verweisung auf das bürgerliche Recht
fehlt. Gleichwohl ist auch auf die Aktiengesellschaft gemäß dem all

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