Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 34 (1910))

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I. Binder.

Mit den geldwerten Rechten, die nicht Vermögens-, sondern
Personenrechte sind, hat es also seine eigentümliche Bewandtnis.
Damit ist das erste Argument S o h m s hinfällig geworden. Seine
Lehre erklärt sich daraus, daß er auf dem Boden einer Theorie
des Privatrechts verharrt, die mit einer unzureichenden Zahl von
begrifflichen Kategorien operiert, die den Begriff der Rechtslage
nicht kennt und mit dem des subjektiven Rechts auszukommen
glaubt81).
Mit diesem Satze aber — daß es geldwerte Rechte gibt, die
nicht Vermögensrechte sind — und dem erstgenannten, daß es
Vermögensrechte ohne Geldwert gibt, fällt für uns auch die Konse-
quenz hinweg, die in der Aufgabe besteht, nach einem anderen
Kriterium des Vermögensrechts zu suchen. Da indessen Sohm
trotz den gegen ihn erhobenen Einwendungen an seiner Theorie
von der Verfügbarkeit als Kriterium der Vermögensrechte fest-
hält, soll seine Argumentation in ihrer positiven Richtung noch-
mals einer Prüfung unterzogen werden.
Ich habe schon früher die Frage aufgeworfen, wie wir den
Vermögensbegriff, den unsere Gesetze nicht bestimmen, sondern
voraussetzen, überhaupt ermitteln können, und dabei die Ansicht
ausgesprochen, daß wir ihn nur aus den Normen der einzelnen
Gesetze und ihrer ratio entwickeln können, wobei die Möglichkeit
besteht, daß für verschiedene Gesetze verschiedene Vermögensbegriffe
gefunden werden88). An dieser Auffassung muß ich auch jetzt noch
festhalten und Sohm widersprechen, wenn er behauptet, daß ich
sie später wieder aufgegebeu habe88). Richtig ist nur, daß ich den
schaft spricht, so erklärt sich dies wieder damit, daß das GB. nicht zwischen
Erbenstellung und Erbschaft zu unterscheiden vermag. Zu dieser Erbenstellung
gehört auch das Recht der Ausschlagung nach § 1952. Ein von dieser Erben-
stellung nochmals verschiedenes subj. „Erbrecht" im Sinne Sohms a.a.O.
vermag ich mir nicht vorzustellen. Richtig ist, daß das Berufensein nicht auf
den Transmissar übergehen kann; dies ist aber auch kein Recht, sondern ein
Tatbestand.
81) Vgl. dazu die richtigen Bemerkungen von Köhler, Lehrb. I
S. 162f.; aber auch schon Belker, Pandekten I § 18 Beil. III, Jherings
Jahrb. X S. 387ff.; Brinz I S. 209f.; Puntschart und Affolter a.a.O.
82) Binder I S. 24 f.
M) So S o h m III S. 375 N. 8.

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