Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Das Anfechtungsgesetz und 8 826 BGB.

43

möge 1200 Mark betragen (1000 Mark, welche der Gläubiger aus der
schuldhaft vereitelten Zwangsvollstreckung erhalten hätte, und 2OO Mark
in der Zwischenzeit entgangener Gewinn). Wird nun der Schadens-
ersatzanspruch von dem Dritten befriedigt, so kann er die Abtretung
der Forderung aus dem vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner in
Höhe von nur 1000 Mark, nicht etwa 1200 Mark verlangen. Denn
das Recht, für desfen Verletzung Ersatz zu leisten ist, ist nur der Teil
der gegen den ersten Schuldner bestehenden Forderung, welcher noch
einen wirtschaftlichen Wert hatte, hier also der Teilbetrag von 1000 Mark,
der durch die Zwangsvollstreckung in die verschobenen Vermögensstücke
Befriedigung gefunden hätte. Der Gläubiger behält also den Anspruch
gegen den ersten Schuldner in Höhe von 1000 Mark, kann aber nicht
beanspruchen, daß der Dritte noch wegen dieses Restbetrages die Zwangs-
vollstreckung in die erworbenen Vermögensstücke dulde. Der Anfechtungs-
anspruch ist erloschen, denn der Gläubiger hat für die Vereitelung der
Zwangsvollstreckung schon vollen Schadensersatz erhalten.
VI. Hinsichtlich der Beweislast ergibt sich folgendes: Der Gläubiger
hat bei Geltendmachung des Anfechtungsanspruches aus § 3 Ziffer 1
(außer den Voraussetzungen des § 2 AnfGes.) zu beweisen:
1. daß er durch die anfechtbare Handlung benachteiligt worden ist,
2. die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, und
3. Kenntnis dieser Absicht seitens des Dritten.
Für den Schadensersatzanspruch ist hiermit die Beweislast des
Gläubigers noch nicht erschöpft. Der Gläubiger muß ferner beweisen,
daß der Dritte bei der anfechtbaren Handlung selbst in irgend einer
Weise mitgewirkt hat, und hat schließlich auch die Höhe des Schadens
zu beweisen. Während es für den Anfechtungsanspruch an sich gleich-
gültig ist, in welcher Höhe der Gläubiger benachteiligt ist, und es sich
erst bei und nach der Durchführung des Anfechtungsanspruches heraus-
stellt, inwieweit der Gläubiger Befriedigung erlangt, muß er also bei
Geltendmachung des Schadensersatzanspruches von vornherein dartun,
daß er ohne die schuldhaft vorgenommene Vermögensverschiebung in
Höhe des von ihm geforderten Betrages Befriedigung erlangt hätte,
bezw. daß ihm infolge der vereitelten oder verspäteten Befriedigung
ein Gewinn entgangen ist usw.
Dringt der Gläubiger mit dem Schadensersatzanspruch nicht durch,
weil er z. B. in einem Punkte beweisfällig bleibt, so kann immerhin

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer