Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

21. Kurze Anzeigen

18.

Lurje Älyeigen.

vr. Mr. Maltev Kurtgekrune, Die Sicherungs Übereignung. (Ein
Konftruktionsversuch auf Grund der neueren Literatur und Recht-
sprechung unter besonderer Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 1900
ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte.)
57 S. Verlag von Friedrich Kroubhauer, Göttingen 1906.
Die Hauptangrifse, welche gegen die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung
in der Literatur und in der Rechtsprechung erhoben sind, sind der Vorwurf
der Simulation und die Behauptung, daß die Sicherungsübereignung mittels
oonstituni possessorium eine Umgehung der Gesetzgebung, nach welcher pfand-
rechtliche Sicherheit nur in der Form des Faustpfandes gewährt werden kann,
enthalte. Es ist wohl nicht zu viel gesagt, wenn man behauptet, daß diese
Angriffe jetzt in der Rechtsprechung überwunden sind und daß die Sicherungs-
übereignung im Rechtsleben sich als legale Erscheinung durchgesetzt hat; allerdings
ist in der Literatur noch immer wenigstens vereinzelt der entgegengesetzte Stand-
punkt vertreten.
Der Verfasser schildert in klarer Erfassung der rechtlichen und wirtschaft-
lichen Seiten die wechselnden Schicksale der Sicherungsübereignung und wendet
sich schließlich zur Frage der Konstruktion des Rechtsinstituts. In dieser
Beziehung eignet er sich im wesentlichen die Anschauung Schultzes (Jherings
Jahrb. Bd. 43 1901) in folgender Wiedergabe an:
„Schultze erkennt in der fiduziarischen Eigentumsübertragung die germanische
Treuhänderschaft, die sich durch eine in rem wirkende Resolutivbedingung
charakterisiere; er setzt somit an Stelle der sonst in der herrschenden Lehre hier
überall mehr oder minder deutlich zum Ausdrucke gelangenden Teilung des
Eigentums eine die Wirksamkeit desselben für den Fiduziar abschließende Schranke."
Auf eine nähere Erörterung dieser Konstruktion können wir hier nicht
eingehen. Der Verfasser erblickt den Vorzug derselben darin, daß dem Schuldner
im Falle der Tilgung der Schuld dingliche Sicherung gegeben sei, was namentlich
im Konkurse der Parteien zu praktisch annehmbaren Resultaten führe. Ob aber
gerade hier nicht die Bedeutung der Konstruktion überschätzt ist, ist doch nicht
außer Zweifel.

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