Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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Ortlieb.

Unter Verlust eines Rechtes kann hier jedoch nicht ein direkter Unter-
gang des Rechtes verstanden werden, denn sonst könnten nicht auf
Grund des Rechtes irgendwelche Ansprüche gegen Dritte bestehen.")
Man wird unter Verlust des Rechtes also vor allem den wirtschaft-
lichen Verlust des Rechts, das heißt eine sei es völlige, sei es auch
nur teilweise Entwertung eines Rechtes zu verstehen haben; dieses ent-
wertete, aber noch bestehende Recht ist dein Schadensersatzpflichtigen
abzutreten.") Im vorliegenden Falle hat der Dritte durch die
anfechtbare Handlung das Forderungsrecht des Gläubigers gegen den
Schuldner wirtschaftlich entwertet, ohne zwar den rechtlichen Bestand
der Forderung in Frage zu stellen. Er kann deshalb, wenn er zum
Schadensersatz herangezogen wird, Abtretung der entwerteten Forderung
verlangen und zwar Zug um Zug gegen Erfüllung des Schadensersatz-
anspruches.") Beträgt die Forderung gegen den ersten Schuldner
z. B. 1000 Mark und ist der Wert der veräußerten Vermögensstücke
gleichfalls mindestens 1000 Mark, so wird auch der Schadensersatz-
anspruch gegen den Dritten, wie oben dargelegt, in der Regel 1000 Mark
betragen. Gegen Zahlung der 1000 Mark Schadensersatz ist dem
Dritten der — allerdings meist wirtschaftlich wertlose — Schuldtitel
gegen den Schuldner abzutreten, während der Anfechtungsanspruch erlischt.
Nicht ganz so einfach gestaltet sich die Sachlage, wenn die einzelnen
Ansprüche der Höhe nach nicht übereinstimmen, wie z. B. im folgenden
Falle: Der vollstreckbare Titel laute über 2000 Mark; die veräußerten
Vermögensstücke hätten zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe von
1000 Mark ausgereicht. Der Schadensersatzanspruch gegen den Dritten
") Ärtmann, Komm. S. 19 Anm. 6; Schollmeyer, Komm. S. 47
Anm. 2 b will daher den Ausdruck „Verlust des Rechtes" nur auf dingliche
Rechte beziehen. Dies dürste unzweifelhaft zu eng sein.
") Dernburg, B. R. Bd. 2 S. 87 H; Planck II, 1900 S. 28; Stau-
dinger II, 1901 S. 19; Fischer (Hans Albrccht), Der Schaden, 1903
S. 259; Crome, System ... 1902, II S. 81.
") Dies wird auch der Billigkeit am meisten entsprechen. Denn anderen-
falls würde der Dritte einen Ersatz von dem Schuldner überhaupt nicht er-
langen können, während er bei Erfüllung des Anfechtungsanspruches, wie aus
8 8 AnfGes. hervorgeht, sich wegen Erstattung der Gegenleistung an den
Schuldner halten könnte. Es könnte allenfalls ein Regreßanspruch gegen den
Schuldner auf Grund der §8 830, 424 BGB. in Frage kommen, da auch der
Schuldner aus der unerlaubten Handlung haftet.

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