Das Anfechtungsgesetz und 8 826 BGB.
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Da der Gläubiger nach Befriedigung durch den Schuldner nicht
mehr geschädigt ist, erlischt auch der Schadensersatzanspruch gegen den
Dritten, es müßte denn der besondere Fall vorliegen, daß der Schadens-
ersatzanspruch höher ist als der Anspruch gegen den ersten Schuldner.
Es tritt dann nur teilweises Erlöschen ein. Hat der Gläubiger wegen
des Schadensersatzanspruchs bereits vor der Befriedigung durch den
Schuldner einen vollstreckbaren Titel erwirkt, so darf er ihn nicht voll-
strecken. Geschieht dies dennoch, so könnte der Dritte die Vollstreckungs-
gegenklage aus § 767 ZPO. erheben. Der Einwand, daß der Gläubiger
nicht mehr geschädigt sei, richtet sich gegen den Anspruch selbst, und
der Grund für diesen Einwand ist erst nach Erlaß des Urteils entstanden.
2. Fall. Der Anfechtungsanspruch des Gläubigers wird befriedigt.
Da der Anfechtungsanspruch nur zur Befriedigung des Anspruches
gegen den ersten Schuldner dienen soll, erlischt naturgemäß der letztere
Anspruch insoweit, als er tatsächlich durch die Zwangsvollstreckung in
die veräußerten Vermögensstücke befriedigt wird. Im übrigen bleibt
er bestehen.
Der Schadensersatzanspruch gegen den Dritten erlischt vollständig,
wenn seine Höhe den erlösten Wert der Vermögensstücke nicht übersteigt.
In: einzelnen gilt das zu Fall 1 Gesagte.
3. Fall. Der gegen den Dritten bestehende Schadensersatzanspruch
wird befriedigt.
Damit erlischt auch der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten.
Denn der Gläubiger hat vollen Ersatz des Schadens dafür erhalten,
daß die Zwangsvollstreckung in die veräußerten Sachen bei dem ersten
Schuldner durch die anfechtbare und zugleich gegen die guten Sitten
verstoßende Handlung vereitelt wurde. Er kann daher nicht beanspruchen,
daß der Anfechtungsgegner nochmals die Zwangsvollstreckung in dieselben
Vermögensstücke dulde. Der Schadensersatzanspruch bildet dem An-
sechtungsanspruch gegenüber das plus.
Der Anspruch gegen den ersten Schuldner bleibt indes durch die
Erfüllung des Schadensersatzanspruches unberührt. Der erste Schuldner
hat daher gegen die etwa von neuem erfolgende Zwangsvollstreckung
auch nicht die Vollstreckungsgegenklage. Aber hier greift § 255 BGB.
ein, wonach der Schadensersatzpflichtige für den Verlust eines Rechtes
nur gegen Abtretung der Ansprüche Ersatz zu leisten hat, die dem
Ersatzberechtigten auf Grund des Rechtes gegen einen Dritten zustehen.