Warrantrecht und Landwirtschaft in Frankreich. 323
der Wissenschaft wohl nicht mehr zweifelhaft: Das Einscheinsystem
beruht darauf, daß eine Urkunde die Lagerung der Ware bekundet,
und daß dieses eine Instrument entweder Eigentum oder Pfandrecht
am Lagergut überträgt, niemals aber gleichzeitig beiden Zwecken dienen
kann. Der Zweischeinmodus besteht darin, daß zwei Papiere über
das Lagergut ausgestellt werden, von denen das eine zur Veräußerung,
das andere zur selbständigen Verpfändung der Ware dient. Beide
Scheine sind begrifflich zeitlich und sachlich von einander unabhängig?)
In Frankreich gilt gegenwärtig das Zweischeinsystem, obwohl im
Agrarwarrantrecht, wie wir sehen werden, neben dem Warrant (Pfand-
schein) der recepisse (Eigentumsschein) nur eine verschwindende Be-
deutung hat. Ob ein oder zwei Scheine, ist, wie besonders gegenüber
früheren juristischen Untersuchungen, aber auch solchen neuerer Zeit^)
betont werden muß, lediglich eine Frage der Technik des Instruments.
Sie ist eine Formfrage, deren Beantwortung in der Geschichte des
Warrantrechts mehrfach gewechselt hat, ohne den Kern seines Wesens
zu berühren. Die Entscheidung darüber ist nicht prinzipieller Natur,
sie wird nicht durch die innere Notwendigkeit der wirtschaftlichen Ent-
stehungsgründe und der wirtschaftlichen Ziele des Warrant, sondern
durch Erwägungen der Nützlichkeit, Opportunitätsgründe, bisweilen
juristisch-formaler Natur, begründet.
b) Was die wirtschaftliche Charakteristik des französischen Warrant
betrifft, so empfiehlt es sich, daß auf eine Definition verzichtet werde.
Es steht das auch im Einklang mit der Auffassung der jetzt die
Volkswirtschaftslehre beherrschenden Richtung, welche die Erforschung
und wissenschaftliche Durchdringung der Merkmale wirtschaftlicher Er-
scheinungen als ihre Aufgabe ansieht, ohne die Ergebnisse in den
7) Das Zweischeinsystem gilt in England neben dem Einscheinsystem, ebenso
in Rußland. Es gilt ferner in Österreich, Belgien, Italien, Portugal, Mexiko
und Argentinien u. a. m. Das Einscheinsystem ist gegenwärtig noch dasjenige
des Deutschen Reichs, Nordamerikas, Holland, Dänemarks, Spaniens.
8) Der Versuch v. Kostaneckis, Der Lagerschein als Traditionspapier,
Berlin 1902, auf dogmatischem Wege grundsätzlich entscheidende Gesichtspunkte
rechtshistorischer Natur dafür zu finden, daß das eine Land sich für dieses, das
andere für jenes System entschieden habe, muß als verfehlt erachtet werden.
Es spielen hierbei Zufälligkeiten, Mißverständnis fremder Rechte, blinde Nach-
ahmung, vor allem aber Analogien mit bereits vorhandenen Einrichtungen eine
große Rolle.