Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

20. Warrantrecht und Landwirtschaft in Frankreich

17.

Warrantrecht und Landwirtschaft in Frankreich.
Zur Fortentwicklung des deutschen Lombardkreditwesens.
Von Regierungsassessor Otto Goldschmidt in Berlin.
Ginleitirng.
§ 1.
Das französische Gesetz vom 30. April 1906 über die landwirt-
schaftlichen Warrants (Loi sur les Warrants agricoles) muß als ein
Glied in der Kette gesetzgeberischer Maßnahmen zur Organisation des
Agrarkredits betrachtet werden. Wie die Gesetze vom 5. November 1894
und 31. März 1899 über die Schaffung der lokalen und der regionalen
Kreditkassen dient es der Förderung des landwirtschaftlichen Betriebs-
kredits, ebenso wie sein Vorgänger, das Agrar-Warrantgesetz vom
18. Juli 1898. Der Wunsch, in der Zeit der Geld- und Kredit-
wirtschaft dem Landwirt das zum Kampf um seine Existenz nötige
Rüstzeug zu schmieden, dessen sich Handel und Industrie seit langer
Zeit bereits bedienen konnten, hat das Gesetz ins Leben gerufen. Die
Schwierigkeit bestand darin, Rechtsformen zu sinden, welche die Eigen-
art der örtlichen, zeitlichen und psychologischen Verhältnisse in der Land-
wirtschaft berücksichtigen, ohne juristische Undinge zu sein, und dadurch
wieder die Rechtssicherheit des neuen Instituts zu gefährden.
Zum Verständnis der französischen Agrar-Warrantgesetzgebung ge-
nügt es also nicht, das Gesetz von 1906 als selbständiges Ganzes zu
betrachten. Namentlich drei außerhalb des Rahmens der Agrar-Warrant-
gesetzgebung liegende Faktoren sind von solcher Bedeutung, daß ihre
Nichtberücksichtigung eine gerechte Würdigung dieser Gesetzgebung aus-
schließen würde. Es ist nicht möglich, die volkswirtschaftlichen Momente,
die in Frankreich ein Agrar-Warrantgesetz schufen, zu erkennen, ohne
auf die Grundgedanken des französischen Warrantwesens überhaupt
zurückzugehen, ohne die Handelswarrantgesetzgebung Frankreichs von
Archiv für bürgerliche» Recht. XXX. Band. 21

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