Inhab erschuldverschreibungen und Kreationstheorie. ZK
schrift selbst dann vollendet, wenn der Stifter, wie jedenfalls häufig der
Fall, annehmen sollte, seine Erklärung komme erst durch die Einreichung
bei der Behörde zwecks Genehmigung zur Perfektion? Auch hier liegt
eine vollendete Willenserklärung vor, obwohl das Schriftstück unter
Verschluß gehalten wurde und der Stifter glaubte, er selbst müsse zur
Vollendung seiner Erklärung noch etwas tun.
VI. Vom Standpunkte der Kreationstheorie hält Jacobi die in
der Ausstellung objektiv liegende Willenserklärung, jedem Inhaber des
Papiers haften zu wollen, nach § 119 für anfechtbar, wenn dem Aus-
steller der Verpflichtungswille bei der Ausstellung fehlte. Früher nahm
Jacobi an, es werde hier geltend gemacht, daß man eine Erklärung
dieses Inhalts überhaupt nicht habe abgeben wollen; jetzt soll es sich
um einen Irrtum im Inhalte der Erklärung handeln, indem die Aus-
stellung nach der Kreationstheorie objektiv die Abgabe einer Verpflichtungs-
erklärung enthalte, während der Aussteller mit der Ausstellung eine
solche Verpflichtungserklärung inhaltlich nicht abgeben wolle?*) Indessen
die Ausführungen des vorigen Abschnitts ergeben von selbst, daß eine
Anfechtung wegen mangelnden Verpflichtungswillens ausgeschlossen ist.
Denn wenn entweder der Verpflichtungswille als vorhanden fingiert
wird oder das Gesetz hier von seinem Vorhandensein im Verkehrs-
interesse Abstand genommen hat, so kann natürlich auf sein Fehlen
auch eine Anfechtung nicht gestützt werden. Die Anfechtung, welcher
die Ausstellungshandlung als Rechtsgeschäft gemäß § 119 wegen Irrtums
unterliegt, läßt sich vielmehr nur darauf gründen, daß man, abgesehen
von dem Verpflichtungswillen, die Erklärung, wie sie äußerlich vorliegt,
nicht abgeben wollte, oder sich in ihrem Inhalte geirrt hat?^) Beides
trifft für den Aussteller nicht zu. Sein Verhalten, worin das Gesetz
die Erklärung erblickt, entspricht äußerlich demjenigen, was er tun
wollte — er beabsichtigte eine Jnhaberschuldverschreibung, so wie sie
tatsächlich vorliegt, herzustellen —, und die Schuldverschreibung
besagt, läßt man den Verpflichtungswillen zunächst außer Betracht,
inhaltlich das, was sie besagen sollte. Einen anderen Inhalt konnte
3I) Legitimationsmittel S, 43—44.
52) Den Umstand allein, daß ein Handeln sich abweichend von des Handelnden
Willen rechtlich als Willenserklärung qualifiziert, erkennt 8 119 nicht als An-
techtungsgrund an. Dieser muß vielmehr dem sachlichen Inhalt des Tuns (nicht
seiner rechtlichen Natur) entnommen werden.